Erbfolge nach Stämmen

Hat der Erblasser weder ein Testament errichtet, noch einen Erbvertrag geschlossen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die Hinterbliebenen werden dabei in Ordnungen eingeteilt. Die Einteilung reicht von Erben der ersten bis zur fünften Ordnung. Eine Erbfolge nach Stämmen gibt es nur innerhalb der ersten Ordnung. In den weiteren Ordnungen wird nach Linien oder nach dem Gradualsystem vererbt.

Erben der ersten Ordnung und Stämme

Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkel, Urenkel, usw. Ein Stamm wird von jedem Kind des Erblassers mit seinen Nachkommen gebildet. Als Stamm bezeichnet man nur die Nachkommen (Verwandte in absteigender Richtung). In aufsteigenden Verwandtschaftsverhältnissen spricht man von Linien. Daher kann es die Erbfolge nach Stämmen nur unter den Erben erster Ordnung geben.

Verteilung des Erbes

Bei der Erbfolge nach Stämmen erbt jeder Stamm zu gleichen Teilen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein noch lebender Abkömmling des Erblassers seine eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt (Repräsentationsprinzip). Das heißt, lebt ein Kind des Verstorbenen bei Eintritt des Erbfalls noch, so erbt dieses – seine Kinder, Enkel und weitere Nachkommen sind nicht erbberechtigt.

Weitere Abkömmlinge treten allerdings an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden, vorrangigen Abkömmlings. Diesen Umstand bezeichnet man als Eintrittsrecht.

Die nachrangigen Abkömmlinge rücken auch dann nach, wenn der erbberechtigte Abkömmling zwar noch lebt, das Erbe aber ausgeschlagen hat oder erbunwürdig ist.

Beispiel:

Ein Witwer verstirbt. Der Sohn und die Tochter des Erblassers haben jeweils beide ebenfalls zwei Kinder. Zur Zeit des Erbfalls ist der Sohn des Erblassers allerdings bereits verstorben.

Nun erbt die noch lebende Tochter zur Hälfte. Ihre Kinder erben nicht, da sie durch ihre noch lebende Mutter von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Die beiden Kinder des verstorbenen Sohnes treten an seine Stelle und erhalten den auf ihn entfallenden Erbteil. Sie erben also jeweils zu einem Viertel.

Ehegattenerbrecht

Der hinterbliebene Ehegatte des Erblassers hat in der Erbfolge eine Sonderstellung. Das Ehegattenerbrecht räumt dem Ehegatten, neben näheren Verwandten des Erblassers, ein Erbrecht ein. Im Verhältnis zu entfernteren Verwandten der vierten oder fünften Ordnung wird er bevorzugt.

In der Erbfolge nach Stämmen der ersten Ordnung hat der Ehegatte des Erblassers einen Anspruch auf ein Viertel des Erbteils. Bestand in der Ehe eine Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten noch einmal um ein Viertel.


Ehegattenerbrecht-Grafik


Ehegattenerbrecht

Erbquote von Ehegatten richtet sich nach dem Güterstand und der Ordnung der Miterben.



Güterstand


Kinder
1. Ordnung


Eltern oder Geschwister
2. Ordnung





Zugewinngemeinschaft

1/2


3/4


 
Gütertrennung

1/2 || 1 Kind
1/3 || 2 Kinder
1/4 || 3 Kinder +


1/2





Gütergemeinschaft

1/4


1/2


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