Bei den Erbfallschulden handelt es sich um einen Begriff aus dem deutschen Erbrecht. Als Erbfallschulden – sie gehören mit den Erblasserschulden zu den Nachlassverbindlichkeiten – definieren sich alle Verbindlichkeiten, die erst bei dem Eintritt eines Erbfalls entstehen. Hierzu gehören z. B. die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen und der Dreißigste. Die Zuständigkeit liegt bei der Person, die das Vermögen des Erblassers geerbt hat.
Pflichtteilsanspruch
Den Pflichtteilsanspruch kann eine Person gegen den Erben geltend machen, die von dem Erblasser in einem Testament nicht bedacht wurde, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge erben würde. Wie hoch dieser Pflichtteilsanspruch ist, regelt das Erbrecht. Hiernach entspricht der Pflichtteilsanspruch mindestens der Hälfte des gesetzlichen Erbes. Die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs kann ausgeschlossen werden, wenn die berechtigte Person gegenüber dem Erben eine Verzichtserklärung abgibt.
Der Dreißigste
Mit dem Dreißigsten geht der Erbe eines Nachlasses die Verpflichtung ein, den Familienangehörigen des Erblassers für die ersten 30 Tage nach Eintritt des Erbfalls Unterhalt zu gewähren. Voraussetzung ist, dass diese Familienangehörigen im Zeitpunkt des Erbfalls zum Hausstand des Erblassers gehörten und von diesem finanziell unterstützt wurden. Der Erbe muss die Verpflichtung im gleichen Umfang erfüllen, wie es der Erblasser vor seinem Ableben getan hat.
Zu den weiteren Erbfallschulden zählen in dem Testament ausgesprochene Vermächtnisse, Zugewinnausgleichsforderungen, die Erbschaftsteuer und die Auflage, eine werdende Mutter zu unterhalten.
Wie mit den Erbfallschulden zu verfahren ist, regeln die §§ 1967 bis 1969 BGB. Abzugrenzen von den Erbfallschulden sind die Erblasserschulden. Diese bestanden schon vor dem Eintritt des Erbfalls. Sie wurden ausschließlich von der verstorbenen Person eingegangen. Zu den Erblasserschulden zählen offene Rechnungen oder Kredite.