Ab wann ist man erbfähig?

Die Erbfähigkeit bildet die Grundvoraussetzung für das Antreten einer Erbschaft. Erbfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie Gesellschaften des Handelsrechts.

Begriffsklärung

Aus rechtlicher Perspektive betrachtet, wird der gesetzlich anerkannte und folglich rechtsfähige Zusammenschluss mehrerer Vermögensmassen oder Personen als juristische Person bezeichnet. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Erblasser in seinem Testament unter anderem eine Stiftung, den städtischen Sportverein, eine GmbH oder aber eine offene Handelsgesellschaft seiner Wahl als Erben berücksichtigen kann.

Selbst das zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugte, aber noch ungeborene Kind verfügt laut § 1923 Absatz 2 BGB über die Erbfähigkeit. In der Rechtskunde wird dies als „Nasciturus“ bezeichnet.

Zusammengefasst ist der Mensch also von seiner Zeugung bis zu seinem Tod erbfähig. Alter und Geschäftsfähigkeit spielen folglich keine Rolle, wenn es darum geht, den Nachlass eines anderen Menschen anzutreten.

Ausnahmefälle, Fristen & mehr

Ein Hinweis am Rande: Über die Fähigkeit, Erbe zu werden und über den Nachlass zu verfügen, bedeutet nicht zwangsläufig, dass man hiervon auch Gebrauch machen muss. Vielmehr haben Erbberechtigte, beispielsweise bei einer potentiellen Überschuldung der Erbschaft, die Möglichkeit, diese in einem Zeitraum von 6 Wochen nach Bekanntgabe des Erbfalls auszuschlagen. Wird diese Frist versäumt, so gilt das Erbe, ungeachtet der damit eventuell verknüpften Konditionen, Verpflichtungen und Nachteile, als angenommen.

Exkurs: Tiere als Erben?

Eine Lösung für Menschen, die sich um das Wohlergehen ihrer Tiere nach ihrem Tod sorgen, besteht in der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag). Diese kann zum Beispiel die Auflage enthalten, dass eine konkret benannte Person die Erbschaft nur antreten darf, wenn er oder sie die Sorge für das jeweilige Tier übernimmt. In diesem Kontext ist außerdem die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers zu empfehlen, der die Erfüllung der Auflage selbst nach Antritt des Erbes sicherstellt.

Stichwort "relative Erbfähigkeit"

Der "Verlust" der Fähigkeit, Erbe zu werden, wird in der Rechtskunde als relative Erbfähigkeit bzw. Erbunwürdigkeit bezeichnet. Als Hauptgrund gelten hier (gesetzlich) strafbare Handlungen, die sich explizit gegen die Person des Erblassers oder den Nachlass richten.

Einfluss auf die Erbfähigkeit einer natürlichen sowie juristischen Person können zudem strafbare Handlungen gegenüber nächsten Angehörigen, ernste Pflichtverletzungen im Eltern-Kind-Verhältnis, die Zufügung von schwerem seelischem Leid sowie der Versuch der Vereitelung des letzten Willens des Erblassers haben. In der Regel wird die Person, die sich einer oder mehrerer dieser Handlungen schuldig macht, erbunwürdig.

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