Unter der Erbenhaftung versteht man die Verpflichtung des Erben, für die Verbindlichkeiten des Erblassers einzustehen – auch mit dem eigenen Privatvermögen. Der Erbe hat jedoch die Möglichkeit, diese Haftung zu begrenzen oder durch Ausschlagung der Erbschaft ganz zu verhindern.
Mit der Erbschaft geht das Vermögen des Erblassers auf den Erben über. Das gilt auch für die Schulden. Dies stellt § 1967 Abs. 1 BGB klar: Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. Dieser Effekt rührt aus dem Grundsatz, dass der Erbe der Rechtsnachfolger des Erblassers wird.
Neben den Schulden des Erblassers bezieht sich die Haftung des Erben beispielsweise auf Verbindlichkeiten
Im Extremfall kann aus einer Erbschaft, aufgrund der Erbenhaftung, eine Schuldenfalle werden. Zudem ist die Erbenhaftung auch, zeitlich gesehen, grundsätzlich unbeschränkt. Die Verjährungsfristen richten sich allein nach den zugrunde liegenden Forderungen.
Es ist möglich, dass man als Erbe auch nach Monaten oder Jahren mit Forderungen konfrontiert wird, die gegen den Erblasser begründet waren und gegen die keine Verjährungseinrede geltend gemacht werden kann. Verjährungsfristen können beispielsweise:
Macht ein Gläubiger des Erblassers seine Forderung erst fünf Jahre nach Entstehen des Erbfalls gegenüber dem Erben geltend, kann dieser jedoch die sogenannte Verschweigungseinrede geltend machen (§ 1974 BGB). Das heißt, dass sich die Erbenhaftung dann auf den Nachlass beschränkt und sich nicht auf das übrige Privatvermögen des Erben erfasst.
Es ist wichtig, dass sich jeder, der als Erbe in Betracht kommt, vor Annahme der Erbschaft ausführlich über den Nachlass informiert. Dies ist Grundlage für die Entscheidung, das Erbe auszuschlagen. Dies muss innerhalb einer relativ kurzen Frist erfolgen. Der Erbe hat für die Abgabe der Erklärung lediglich sechs Wochen Zeit (§ 1944 Abs. 1 BGB). Hatte der Erblasser oder hat der Erbe seinen Wohnsitz im Ausland, beträgt die Frist sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB).
Es gibt jedoch auch Möglichkeiten, die Ausdehnung der Haftung für die Erbschaft auf den Nachlass zu beschränken, sodass das eigene Privatvermögen von dem Zugriff des Nachlassgläubigers verschont bleibt. Dazu gehört neben der Verschweigungseinrede für bestimmte Forderungen die umfassende Lösung einer Nachlass-Insolvenz (§ 1975 BGB). Wenn nämlich feststeht, dass der Nachlass überschuldet ist, kann der Erbe (auch nach Anfall der Erbschaft) seine Haftung auf das Nachlassvermögen beschränken.