Wer gilt als erbberechtige Person?

Als erbberechtigte Personen werden in der Regel Hinterbliebene eines verstorbenen Erblassers bezeichnet. Dazu zählen beispielsweise der Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner sowie die nächsten Verwandten, darunter Kinder, Brüder, Schwestern etc…

Wissenswertes zur gewillkürten Erbfolge

Hat der Erblasser vor seinem Tod mittels eines Testaments oder Erbvertrages bestimmt, dass andere Personen, die nicht zum Kreis der Lebenspartner bzw. nahestehender Familienangehöriger zählen, eine Erbberechtigung am eigenen Vermögen erhalten sollen, so spricht man von einer sogenannten gewillkürten Erbfolge.

Anspruch auf einen gesetzlichen Pflichtteil

In Verbindung mit der Erbberechtigung darf das Pflichtteilsrecht nicht unberücksichtigt bleiben. Schließlich kommt dies zum Tragen, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine ursprünglich gesetzlich erbberechtigte Person enterbt hat und diese zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört (Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder, ggf. Eltern, Enkelkinder). Damit wird die gesetzliche Erbfolge zwar außer Kraft gesetzt, jedoch hat die, nunmehr vom Erblasser selbst bestimmte, gewillkürte Erbfolge keinen Einfluss auf den Pflichtteil.

Die entsprechende Klausel ist in § 2303 BGB zu finden. In dieser ist festgehalten, dass ungeachtet einer eventuell bestehenden, testamentarischen Enterbung, eine ursprünglich erbberechtigte Person weiterhin einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil hat. In der Regel handelt es sich dabei um die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Erbannahme & Erbausschlagung als Optionen

Erbberechtigte Personen haben grundsätzlich die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Dies geschieht häufig im Falle einer Überschuldung des Nachlasses. Wird das Erbe angenommen, so bleibt die Erbberechtigung bestehen. Konkret bedeutet dies, dass erbberechtigte Personen Anspruch auf den Nachlass und das damit verbundene Vermögen haben.

Formelle Nachweise der Erbberechtigung

Als offizieller bzw. formeller Nachweis für die Erbberechtigung gilt unter anderem das, vom Nachlassgericht eröffnete, notarielle Testament, wenn die Erbeinsetzung eindeutig ist. In der Praxis macht dies in der Regel den Erbschein bei Immobilienbestand im Nachlass entbehrlich, da mit einer beglaubigten Kopie des Eröffnungsprotokolls sowie des Testaments die Grundbuchberichtigung beim Grundbuchamt erfolgreich beantragt werden kann.

Mit einem privatschriftlichen Testament hingegen, ist der Erbberechtigte meist gezwungen, beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass hierfür kein einfaches Schreiben an das Nachlassgericht genügt. Mit dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins muss man an Eides Statt die gemachten Angaben in dem Antrag versichern. Aufgrund der rechtlichen Tragweite ist eine Erbscheinsverhandlung entweder beim Rechtspfleger des Nachlassgerichts oder beim Notar vorzunehmen.

Ein Erbschein genießt einen öffentlichen Glauben, dass derjenige, der dort als Erbe ausgewiesen ist, auch Erbe ist. Aber Achtung: Der Erbschein kann auch durch das Nachlassgericht eingezogen werden, wenn er unrichtig geworden ist (z.B. neues Testament taucht auf). Der Erbschein genießt eben nur solange öffentlichen Glauben, wie er im Rechtsverkehr ist, also nicht durch das Nachlassgericht eingezogen wurde.

Zusammenfassung für Erbberechtigte Personen

Abschließend ist hier festzuhalten, dass die Erbberechtigung, als Grundlage für die Vermögensübertragung, gebührende Aufmerksamkeit verdient. Erbberechtigte Personen sollten sich folglich frühzeitig mit den jeweiligen Notwendigkeiten, gesetzlichen Bestimmungen, Formen und Besonderheiten der Erbberechtigung befassen. Dazu zählen auch die angesprochenen, pflichtrechtlichen Bestimmungen im Falle einer sogenannten Enterbung.

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