Bei mehreren Erben ist das Ziel: Die Erbauseinandersetzung

Eine Erbauseinandersetzung kann erforderlich sein, wenn ein Erblasser von mehreren Personen beerbt wird. Mit Hilfe der Erbauseinandersetzung wickeln die Erben den Nachlass ab und teilen die Nachlassgegenstände untereinander auf.

In der Erbengemeinschaft ist jeder Erbe entsprechend seinem Anteil beteiligt. Im Einvernehmen können die Erben den Nachlass beliebig verteilen und sich dabei gegebenenfalls an der gesetzlichen Erbfolge sowie den entsprechenden Erbquoten orientieren. Oft kommt es zu Konflikten, weil sich die Erben nicht darauf verständigen können, wer welchen Anteil am Nachlass erhält. In diesem Fall ist eine Erbauseinandersetzung hilfreich.

Wenn der Erblasser in seinem Testament die Testamentsvollstreckung festgelegt hat, darf ausschließlich der Vollstrecker die Erbauseinandersetzung durchführen. Anderenfalls ist eine Erbauseinandersetzung ohne Notar zulässig. Zur Ermittlung der Nachlasswerte können die Erben ein Gutachten durch einen Sachverständigen in Auftrag geben. Diese Bewertung ist Voraussetzung für die gerechte Verteilung der Nachlassgegenstände. Sobald der Wert exakt beziffert ist, können die Erben die Erbengemeinschaft auflösen.

Die Erbauseinandersetzung wird durch den Erbauseinandersetzungsvertrag umgesetzt. Dieser ist von jedem Erben zu unterzeichnen. Wenn eine Immobilie, ein Grundstück oder ein Unternehmen zum Nachlass gehört, ist die Beurkundung des Vertrags durch einen Notar erforderlich.

Zunächst begleichen die Erben sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern (z. B. Steuerschulden des Erblassers) und wickeln die rechtsgeschäftlichen Vorgänge ab (z. B. Kündigung des Mietvertrages). Sie ermitteln den Wertausgleich dessen, was die einzelnen Erben gegebenenfalls bereits aus dem Nachlass erhalten haben und entsprechend auf den jeweiligen Erbanteil anzurechnen ist. Darüber hinaus sind Vermächtnisse zu erfüllen, die der Erblasser durch das Testament verfügt hat. Auch die Veräußerung einzelner Nachlassgegenstände an Dritte gehört zu den typischen Abläufen bei der Erbauseinandersetzung.

Steht der Umfang der verbleibenden Nachlassgegenstände fest, sind diese sodann auf die einzelnen Erben zu übertragen. Die Erbauseinandersetzung ist abgeschlossen, sobald der Nachlass unter den Erben aufgeteilt ist. Stimmen nicht alle Erben der Teilung zu, ist es möglich, die Erbauseinandersetzung durch eine Klage herbeizuführen.

Die Kosten für die Erbauseinandersetzung tragen die Erben (z. B. Kosten für die Nachlassbewertung). Sie können die Ausgaben vom Nachlasswert abziehen. Falls es im Zuge der Erbauseinandersetzung zu einer Klage kommt, fallen Gerichtskosten an. Der Kostenumfang hängt von der Höhe des Nachlasswertes ab. Mit zunehmender Dauer der Erbauseinandersetzung steigen die Kosten. Für die Erbauseinandersetzung werden keine Steuern fällig. Die Erbschaftssteuer fällt an, sobald ein Erbe seinen Anteil vom Nachlass erhält. In diesem Moment ist die Erbauseinandersetzung bereits beendet. Die Kosten für die Erbauseinandersetzung sind nicht steuerlich absetzbar.

Die Erbauseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist keiner Verjährungsfrist unterworfen.

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