Die Enterbung ist häufig das Ergebnis von ernsten Streitigkeiten und zunehmender Entfremdung in der Familie. Auf den Punkt gebracht bedeutet dies, dass gemäß der gesetzlichen Erbfolge als Erben aufgeführte Personen im Testament nicht bedacht oder aber bewusst von der Erbfolge ausgeschlossen werden.
Die Entscheidung obliegt dabei allein dem Erblasser, der frei über seinen Besitz verfügen kann. Dies endet auch nicht mit seinem Tod. Denn durch das Aufsetzen eines Testaments vermag der Erblasser sein Vermögen auch noch nach dem Lebensende zu verwalten. Im Einzelnen geschieht dies durch eine genaue Benennung der gewünschten Erben im Testament. Dabei sollte auch bestimmt werden, wie der Nachlass aufzuteilen ist.
Doch das Testament ist nicht nur für Personen, die tatsächlich in den Genuss einer Erbschaft kommen von Interesse. Vielmehr bietet es dem Erblasser auch die Möglichkeit, jemanden vollständig aus der Erbfolge auszuschließen. Eine Begründung für die hier im Zentrum stehende Enterbung, ist aufgrund der Testierfreiheit des Erblassers nicht erforderlich. Jedoch führen Familienzwiste die Liste der häufigsten Ursachen an.
Gut zu wissen ist, dass sich die Enterbung auch auf die Nachkommen der jeweils enterbten Person erstreckt. Kurz: Sowohl der ursprünglich Enterbte als auch seine Abkömmlinge sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
Allerdings ist an dieser Stelle auf den sogenannten Pflichtteil zu verweisen. Denn, dass selbst eine enterbte Person vollkommen leer ausgeht, ist in der Realität nur selten der Fall. Vielmehr steht auch Enterbten der gesetzliche Pflichtteil des jeweiligen Vermögens zu, wenn sie zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören (Kinder, Ehegatten ggf. Eltern und Enkelkinder). Geschwister gehören nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten und haben, wenn sie durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind, keine Ansprüche auf den Nachlass.
Unter bestimmten Konditionen kann jedoch auch dieser Pflichtteilsanspruch entzogen werden. Vom Bundesverfassungsgericht wurden vier Szenarien aufgeführt, die als triftiger Grund für eine Pflichtteilsentziehung anerkannt werden.
Benennen Sie die Erben namentlich in Ihrem Testament. Wer nicht als Erbe aufgeführt ist, wird auch nicht zum Erben berufen. Bei Wirksamkeit des Testaments hat dies zur Folge, dass damit auch gesetzliche Erben von der Rechtsnachfolge ausgeschlossen sind.
Beachten Sie bei einer solchen Konstellation, dass hier möglicherweise Pflichtteilsansprüche gegen die Erben geltend gemacht werden könnten. Das deutsche Erbrecht sieht es nicht vor, dass man seine Kinder gänzlich vom Erbe fernhält, ein Pflichtteilsverzicht kann durch den Erblasser im Testament nicht einseitig bestimmt werden, sondern nur mittels vertraglicher Regelung (z.B. Erbvertrag), zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten, vereinbart werden.
Gänzlich leer geht der Pflichtteilsberechtigte nur aus, wenn einer, der vom Bundesverfassungsgericht aufgeführten Szenarien eingetreten ist.