Die Stellung der Eltern im Erbrecht

Das gesetzliche Erbrecht der Eltern und anderer Verwandter des Erblassers ergibt sich aus den §§ 1924 ff. BGB. Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung errichtet hat. Wieviel die einzelnen Verwandten des Erblassers erben, richtet sich nach einem Ordnungssystem, durch welches die Familienangehörigen einzelnen Ordnungen zugeteilt werden.

Bei den Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlingen handelt es sich um Erben der zweiten Ordnung. Das bedeutet, dass Eltern und Geschwister nur dann erbberechtigt sind, wenn es keine Erben der ersten Ordnung gibt. Erben der ersten Ordnung sind alle Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder. Dies schließt selbstverständlich nichteheliche und adoptierte Kinder ein. Auch Enkel und Urenkel werden als Erben erster Ordnung eingeordnet.

Hat der Erblasser keine Kinder, kommen die Erben der zweiten Ordnung ins Spiel. Wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls noch beide Eltern leben, dann erben sie auch je zur Hälfte.
Ist allerdings nur noch ein Elternteil am Leben, dann treten an die Stelle des vorverstorbenen Ehegatten dessen Abkömmlinge. Gibt es keine Kinder, fungiert der überlebende Elternteil als alleiniger Erbe. Sind bereits beide Eltern vor dem Erblasser gestorben, dann erben lediglich deren Abkömmlinge.

Grundsätzlich gilt im Rahmen des gesetzlichen Erbrechts, dass Verwandte der vorhergehenden Ordnung die Verwandten einer nachfolgenden Ordnung gemäß § 1930 BGB ausschließen. Auch das Repräsentationsprinzip ist wichtig, nach welchem jeweils der nächste noch lebende Abkömmling eines Erblassers weitere Abkömmlinge desselben Stammes von der Erbfolge ausschließt.

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