Eigenhändiges Testament auch Privattestament genannt

Bei einem eigenhändigen Testament handelt es sich um ein, vom Erblasser eigenhändig, sprich mit der eigenen Hand, geschriebenes Testament. Um seine Rechtsgültigkeit zu gewährleisten, sind dabei einige Vorgaben und Regeln zu beachten.

Die Unterschrift als wesentlicher Bestandteil

In diesem Zusammenhang ist es besonders wichtig, dass das eigenhändige Testament vom Erblasser unterschrieben wird (Vergleiche § 2247 (1) BGB). In der Regel besteht die Unterschrift aus Vornamen und Familiennamen des Erblassers.

Ist dies nicht der Fall, so wird geprüft, ob die vorliegende Signatur zur Bestimmung ihres Urhebers und der Seriosität des Schreibens genügen. In § 2247 (3) BGB ist festgehalten, dass eine positive Bewertung mit einer Anerkennung bzw. Gültigkeit des Testaments gleichzusetzen ist.

Weitere notwendige Inhalte inklusive Ausnahmeregelungen

Laut § 2247 (2) BGB muss ein eigenständiges Testament, abgesehen von der Unterschrift, auch konkrete Angaben zu Ort und Zeit seiner Niederschrift enthalten. Im Detail bedeutet dies das Festhalten von Tag, Monat, Jahr sowie des Ortes, an dem die letztwillige Verfügung niedergeschrieben wurde. Jedoch sind auch hier die Grenzen fließend, so dass ein Nichtvorhandensein genauer, zeitlicher und örtlicher Angaben nicht zwangsläufig zu einer Ungültigkeit des handschriftlichen Testaments führt.

Grundsätzlich kann ein eigenhändiges Testament von jeder volljährigen Person erstellt werden. Gemäß § 2247 (4) BGB bilden Menschen, denen es an einer ausreichenden Lesefähigkeit mangelt, hier jedoch die Ausnahme.

In § 2247 (5) BGB wiederum wird erneut auf das Fehlen zeitlicher Angaben eingegangen. Wirft dies Zweifel an seiner Gültigkeit auf, so wird das eigenhändige Testament nur anerkannt, wenn die nun folgenden Nachforschungen aussagekräftige und ausreichende, sprich gesetzlich zufriedenstellende Informationen erbringen. Vergleichbares gilt, wenn das Testament keine Angaben zum Ort seiner Niederschrift aufweist.

Abschließende Hinweise & Tipps

Die Erstellung eines eigenständigen Testaments ist in Deutschland weit verbreitet. Entsprechend wird empfohlen, sich etwas eingehender mit den, für eine Rechtsgültigkeit essentiellen Aspekten zu befassen. Finden die hier gelieferten Vorgaben Berücksichtigung, so steht einer Anerkennung des mit der Hand geschriebenen letzten Willens, in der Regel nichts im Wege. Ganz wichtig ist in diesem Zusammenhang auch: Wer sich einmal für die eigenhändige Variante entscheidet, muss das gesamte Dokument handschriftlich von Anfang bis zum Ende verfassen.

Bei schlecht leserlicher Handschrift steht es dem Testierenden frei, eine Leseabschrift seines handschriftlichen Testaments beizufügen und diese auch so zu bezeichnen.

Abgesehen von der Unterschrift der verfassenden Person (Erblasser) sowie Ort und Zeit der Niederschrift sollte ein eigenhändiges Testament natürlich auch klare Angaben zu den jeweiligen Rechtsnachfolgern, wie Name und Anschrift, enthalten. Hinzu kommen einschlägige Instruktionen zur gewünschten Verwaltung des Nachlasses.

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