Eigengeschenk und Anrechnung beim Pflichtteil

Das Eigengeschenk ist eng verknüpft mit dem Begriff des Pflichtteilberechtigten und dem Pflichtteilergänzungsanspruch.

Worum handelt es sich dabei? Inwiefern mindern Eigengeschenke den Anspruch auf den Nachlass?

Eigengeschenk besagt, dass der Pflichtteilsberechtigte bereits zu Lebzeiten des Erblassers Geschenke erhalten hat. Dies ist insofern relevant, wenn der Pflichtteilsberechtigte im Testament nicht vorgesehen ist, also nichts erben soll. Dennoch steht ihm ein sogenannter Pflichtteil zu. Hat er jedoch bereits Geld oder anderweitige Vermögenswerte vorab erhalten, so sind diese als Eigengeschenk anzurechnen und vom Pflichtteil, auch Erbersatzanspruch genannt, abzuziehen.

Deshalb werden im Rahmen einer Erbauseinandersetzung und um den Ergänzungsanspruch des Pflichtteilberechtigten zu prüfen, auch Eigengeschenke, die in der Vergangenheit vorgenommen wurden, mit in Betracht gezogen.

Hierbei gibt es jedoch Sonderfälle.

Im Testament kann ein Geschenk vorgesehen sein, welches mit dem Pflichtteil ebenso zu verrechnen ist, wie Eigengeschenke in der Vergangenheit. Zeitlich gibt es hierbei keine Grenze. Eine andere Sache ist es, wenn der Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten als Eigengeschenk an Erben weitergibt und somit den Pflichtteilberechtigten um seinen Pflichtteil bringt, da nach dem irdischen Abscheiden der Nachlass negativ sein kann. Oder das Eigengeschenk war zu Lebzeiten des Erblassers wertmäßig höher als der gesetzmäßige Pflichtteil, so dass der Pflichtteilberechtigte wiederum in Anspruch genommen werden kann, sollte der Nachlass für den/die Erben unzureichend sein.

Der Gesetzgeber hat dies in §§ 2303 ff. klar geregelt.

Zurück