Ehescheidung und Erbrecht

Eine (Ehe-)Scheidung wird in der Regel immer dann rechtskräftig vollzogen, wenn eine bislang bestehende Ehe als gescheitert angesehen werden kann. Dies ist gegeben, wenn eine funktionierende Lebensgemeinschaft bzw. ein gemeinsames Miteinander auch in Zukunft nicht mehr funktionieren wird. Um die hier zugrunde liegende Vermutung unter Berücksichtigung objektiver Maßstäbe zu untermauern, kommt ein Scheitern der Ehe nach einem Jahr (Trennungsjahr) zu rechtlicher Relevanz. Es können sowohl beide Ehepartner als auch nur eine der beiden Parteien eine Scheidung beantragen.

Die Ehescheidung – umgangssprachlich als Scheidung bezeichnet - beinhaltet aus juristischer Sicht die Auflösung der bis dato bestehenden Ehe durch ein gerichtliches Urteil. Im Bereich des Erbrechts durch den Ehegatten wird eine rechtsgültige Ehe vorausgesetzt. Sobald also eine Scheidung unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen vollzogen ist, erlischt jedweder Anspruch auf das Erbe des einstigen Ehepartners. Verstirbt einer der beiden Ehepartner während eines laufenden Scheidungsverfahrens bzw. vor der rechtskräftigen Scheidung, gilt ebenfalls der Ausschluss aus der gesetzlichen Erbfolge.

Dies ist jedoch nur dann rechtskräftig, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten einem Antrag auf Ehescheidung zugestimmt hat. Hat hingegen nur der lebende Ehepartner einen entsprechenden Scheidungsantrag gestellt, kann dieser weiterhin von seinem Erbrecht Gebrauch machen.

Ist ein Testament vorhanden, in welchem der Ehepartner bedacht wurde, haben die getroffenen Festlegungen nach der Auflösung der Ehe automatisch keine Gültigkeit mehr. Dennoch empfiehlt sich der offizielle Widerruf des Testaments. Darüber hinaus kann in diesem Zusammenhang ein sogenanntes Geschiedenentestament für Klarheit sorgen. Hieraus geht in der Regel eindeutig hervor, dass der Ex-Ehegatte keinerlei Anspruch auf das Erbe erheben kann/darf.

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