Bei der Dürftigkeitseinrede handelt es sich um einen, im deutschen Erbrecht verankerten Einwand, den der Erbe gegen Forderungen von Gläubigern, darunter beispielsweise Vermächtnis-, Pflichtteils- und weitere Ansprüche, vorbringen kann.
Von der Möglichkeit einer Dürftigkeitseinrede wird zumeist dann Gebrauch gemacht, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das Erbe keinen Wert hat oder gar überschuldet ist. Zu den Mitteln der Haftungsbeschränkung zählen primär die Nachlassinsolvenz sowie die Nachlassverwaltung.
Konkret besagen diese, dass sich die Haftung auf den Nachlass beschränkt und, dass das Vermögen des Gläubigers unangetastet bleibt. Die Erhebung einer Dürftigkeitseinrede ist dann möglich, wenn die Masse nicht ausreicht, um ein Nachlassinsolvenzverfahren zu eröffnen oder eine Nachlassverwaltung anzuordnen. In der Praxis bedeutet dies gemäß § 1990 BGB, dass ein Erbe, mit dem Verweis auf einen unzureichenden Nachlass, die Befriedigung von Nachlassgläubigern verweigern kann.
Die Dürftigkeitseinrede erweist sich in diesem Fall als denkbar einfach, da der Erbe, infolge einer Ablehnung der Nachlassverwaltung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Ermangelung von ausreichender Masse, den Mangel an Nachlass nicht mehr belegen muss. Eine Abweisung ist jedoch vergleichsweise schwierig, wenn dies nicht der Fall ist.
Eine grundlegende Voraussetzung, der hier im Zentrum stehenden Einrede, ist die Dürftigkeit des Aktivbestandes und nicht die Überschuldung des Nachlasses. Die Voraussetzung ist folglich erfüllt, wenn der Nachlass nicht ausreicht, um die Kosten für ein Nachlassinsolvenzverfahren zu decken.
Der Erbe ist jedoch gemäß § 1990 Abs. 2 BGB dazu verpflichtet, den Gläubigern den Rest des Nachlasses auszuhändigen.
Ein wichtiger Hinweis am Rande: Die Ausübung der Dürftigkeitseinrede ist nicht fristgebunden. Im Idealfall erfolgt sie im Anschluss an eine abgewiesene Nachlassinsolvenz. Diese sollte unbedingt schriftlich als Beleg für einen unzureichenden bzw. dürftigen Nachlass aufgeführt werden.
Bei einer Einrede aufgrund von Dürftigkeit ohne abgewiesene Nachlassinsolvenz, gestaltet sich eine triftige Argumentation als weitaus schwieriger. Eine erfolgversprechende Beweisführung basiert auf der Bereitstellung eines Nachlassverzeichnisses, in dem sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen aufgeführt sind.
Ist gar kein Nachlass vorhanden, so bietet sich dem Erben die Möglichkeit der Erschöpfungseinrede. Auf diese kann beispielsweise auch zurückgegriffen werden, wenn der Nachlass bereits durch die Befriedigung von, im Aufgebotsverfahren nicht ausgeschlossenen Gläubigern erschöpft wurde.