Dreißigster: Was ist darunter zu verstehen?

Beim sogenannten Dreißigsten (geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch § 1969) handelt es sich um die Pflicht des Erben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintreten des Erbfalls an die Familienangehörigen des Verstorbenen Unterhalt zu zahlen. Der Todeszeitpunkt löst den Eintritt des Erbfalls aus.

Wer zählt zu den Familienangehörigen des Erblassers?

Zu den Familienangehörigen zählen alle unterhaltsberechtigten Personengruppen, die zum Hausstand des Verstorbenen gehörten. Darunter fallen in der Regel Ehegatten, nicht eheliche Lebenspartner, gemeinsame Kinder sowie Pflegekinder.

In welchem Ausmaß haben Erben Unterhalt zu leisten?

Familienangehörige sind so zu unterstützen, wie der Erblasser es zu Lebzeiten getan hätte. Das heißt, dass der Erbe innerhalb der 30-Tage-Frist an die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen neben Unterhaltszahlungen die Nutzung der Wohnung sowie der Haushaltsgegenstände zu gestatten hat. Somit haben die Angehörigen ausreichend Zeit, um ihren Lebensstandard wie gewohnt fortzuführen und sich auf die neue Situation einzustellen.

Kann der Erblasser eine abweichende Anordnung treffen?

Grundsätzlich gilt, dass es keiner gesetzlichen Anordnung bedarf, die den Umfang der Unterhaltsleistung des Erblassers regelt. Der Erblasser hat zu Lebzeiten die Möglichkeit, einen letzten Willen zu formulieren, der die Unterhaltsleistung im Detail festlegt. Er kann den Unterhaltsanspruch sogar komplett ausschließen.

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Hinweis zum Glossar:

Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und Einordnung von Begriffen rund um Nachlassmanagement, Nachlassabwicklung, Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft und angrenzende Themen.
Die Erläuterungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Sie ersetzen weder eine individuelle rechtliche Prüfung noch die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen entsprechend qualifizierten Berater.
Die dargestellten Begriffe werden aus der Praxis der Nachlassabwicklung heraus erläutert und teilweise anhand von Beispielen veranschaulicht. Diese Beispiele sind nicht verallgemeinerungsfähig. Ob und wie ein Begriff oder eine rechtliche Konstruktion im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, hängt stets von den individuellen Umständen ab.
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