Zugewinnausgleich im Erbrecht: Ausgleich des Vermögenszuwachses unter Ehepartnern im Todesfall

Der Zugewinnausgleich ist ein erbrechtlicher Vorgang, der insbesondere bei Ehepaaren im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft relevant wird. Der Zugewinnausgleich regelt den finanziellen Ausgleich des Vermögenszuwachses, den die Eheleute während der Ehe erzielt haben, wenn einer der Ehepartner verstirbt.

Im Erbrecht bedeutet der Zugewinnausgleich, dass der überlebende Ehepartner an dem Vermögenszuwachs des verstorbenen Ehepartners teilhaben soll. Der Ausgleich erfolgt, indem der überlebende Ehepartner automatisch einen pauschalen Erbanspruch von einem Viertel des Nachlasses zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil erhält. Dieser pauschale Ausgleich gilt unabhängig davon, wie hoch der tatsächliche Zugewinn während der Ehe war. Das bedeutet, dass der überlebende Ehepartner mindestens die Hälfte des Nachlasses erhält, sofern keine anderen Erben wie Kinder vorhanden sind.

In Fällen, in denen der Zugewinn sehr ungleich verteilt war, kann der überlebende Ehepartner zusätzlich zum pauschalen Erbteil einen konkreten Zugewinnausgleich geltend machen, indem der tatsächliche Zugewinn beider Ehepartner berechnet wird. Dabei wird das Anfangsvermögen, das jeder Ehepartner zu Beginn der Ehe hatte, mit dem Vermögen am Ende der Ehe verglichen.

Der Zugewinnausgleich spielt eine zentrale Rolle in der Sicherung des überlebenden Ehepartners und wirkt sich direkt auf den Nachlass und die Erbverteilung aus.

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Hinweis zum Glossar:

Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und Einordnung von Begriffen rund um Nachlassmanagement, Nachlassabwicklung, Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft und angrenzende Themen.
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Die dargestellten Begriffe werden aus der Praxis der Nachlassabwicklung heraus erläutert und teilweise anhand von Beispielen veranschaulicht. Diese Beispiele sind nicht verallgemeinerungsfähig. Ob und wie ein Begriff oder eine rechtliche Konstruktion im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, hängt stets von den individuellen Umständen ab.
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