Für die hieb- und stichfeste Erklärung des letzten Willens sollte ein Testament notariell beglaubigt sein. Nicht jeder trägt dafür rechtzeitig Sorge und der Wunsch kann entstehen, wenn es zeitlich kaum noch möglich ist, einen Notar zu organisieren. Dies kann z. B. bei einer akuten Erkrankung mit absehbarer Todesfolge der Fall sein. Das Errichten eines Testaments erfolgt nach § 2249 BGB in diesem Fall vor dem oder der zuständigen Bürgermeister*in.
Zunächst muss es zeitlich nicht möglich sein, einen Notar zur Testamentserrichtung anzufordern. Weiterhin müssen bei der Testamentserrichtung obligatorisch drei Zeugen anwesend sein. Eine*r von ihnen ist der oder die Bürgermeister*in. Die Person, welche die Funktion des Bürgermeisters innehat, springt daher in die Funktion, die üblicherweise der Notar übernimmt.
Hierin liegt die weitere Besonderheit dieser Testamentsform. Sie ist lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Datum der Ausstellung gültig. Sobald ein Notar nachträglich – zu Lebzeiten des Erblassers – erscheinen kann, ist die notarielle Testamentserrichtung nachzuholen. Tritt der Tod innerhalb von drei Monaten nicht ein und wird das Nachholen einer notariellen Testamentserrichtung versäumt, liegt demzufolge kein gültiges Testament mehr vor.