Kann ein blinder Erblasser auch wirksam testieren?

Bei einem Erblasser handelt es sich um eine natürliche Person, die verstorben ist. Für eine juristische Person ist der Status als Erblasser ausgeschlossen, weil eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft nicht versterben kann.

Hat ein Erblasser ein Vermögen zu vererben, geschieht dies auf zwei Wegen. Entweder entscheidet die gesetzliche Erbfolge oder der Erblasser errichtet vor seinem Ableben ein handschriftliches Testament.

Leidet die Person, die ein Testament errichten möchte, an einer Erblindung, ist es ihr nicht möglich, das Geschriebene zu lesen. Für diesen Personenkreis schließt das Erbrecht die Errichtung eines eigenständigen handschriftlichen Testaments aus. Dies bedeutet nicht, dass eine blinde Person zur Errichtung eines eigenen Testaments nicht befugt ist. Statt der eigenständigen Errichtung sehen die §§ 2232, 2233 Absatz 2 BGB vor, dass ein blinder Erblasser sich bei der Errichtung seines letzten Willens von einem Notar unterstützen lässt.

Praktisch sieht das Erbrecht vor, dass der letzte Wille mündlich zur Niederschrift erklärt wird und der Notar das Testament im Sinne seines Mandanten verfasst. § 22 BeUrkG (Beurkundungsgesetz) sieht vor, dass der Vorgang bei dem Notar mit einem unabhängigen Zeugen bestätigt wird. Auf dieses Recht kann ein blinder Erblasser auch verzichten.

Ist ein blinder Erblasser mit der Blindenschrift vertraut, macht dies für die Errichtung des letzten Willens keinen Unterschied. Denn aus einem in Blindenschrift erfassten Testament kann nicht eindeutig abgeleitet werden, dass es tatsächlich von dem blinden Erblasser verfasst wurde. Das Erbrecht sieht hierin ein Problem, weil anhand der Punktschrift nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, dass der blinde Erblasser mit dem Urheber des Testaments identisch ist.

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