Die Bezugsberichtigung bei einer Versicherung

Wer eine Versicherung abschließt, möchte sich gegen finanzielle Unwägbarkeiten abzusichern. Dabei dient der Abschluss einiger Versicherungen dem Zweck der Absicherung möglicher Hinterbliebener. Insbesondere Unfall- und Lebensversicherungen werden nicht (nur) für die eigene Person abgeschlossen. Durch eine sogenannte „Bezugsberechtigung“ (oder auch: Bezugsrecht) kann schon bei Vertragsabschluss eine Person bestimmt werden, die im Todesfall die Leistung aus dem Vertrag erhalten soll.

Der „Versicherungsnehmer“ muss als Vertragspartner mit der Versicherung nicht zwangsläufig auch die „versicherte Person“ sein, also die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen wird. In der Praxis ist dies jedoch der häufigste Fall.

Da Sie bei der Bezugsberechtigung grundsätzlich jede Person hinterlegen können, ist dies eine hervorragende Möglichkeit, jemanden außerhalb der gesetzlichen Erbfolge an dem Nachlass zu beteiligen. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich hierbei um eine Schenkung. Durch Eintritt des Versicherungsfalls (meist der Tod der versicherten Person) erhält die bezugsberechtigte Person einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung auf Auszahlung des Kapitals. Diese Schenkung muss der Versicherung gegenüber angenommen werden. Durch diese Schenkung fällt das Kapital nicht in die Erbmasse – auch dann nicht, wenn der Bezugsberechtigte gleichzeitig Erbe ist. Die Schenkung entfällt vollständig aus der Berücksichtigung für die Erbmasse.

Gleichzeitig führt dies dazu, dass die Erben im Versicherungsfall dieser Schenkung noch so lange widersprechen können, bis der Bezugsberechtigte die Schenkung angenommen und die Versicherung das Kapital an ihn ausbezahlt hat. Daher ist im Zweifel für beide Seiten Schnelligkeit geboten. Denn erst wenn (respektive: sobald) das Angebot angenommen wurde, besteht keine Möglichkeit zur Änderung mehr.

Was man beachten sollte

In der Regel sollten Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, den Bezugsberechtigten in der Versicherung namentlich eindeutig zu identifizieren. Angaben wie „der verwitwete Ehepartner“ können problematisch sein, beispielsweise wenn der Versicherungsnehmer sich zwischenzeitlich scheiden lässt und erneut heiratet. Die Annahme, dass in diesem Fall der jeweils zum Eintritt des Versicherungsfalls geltende Ehepartner dann aus dem Vertrag bezugsberechtigt ist, ist weit verbreitet. Jedoch ist dieser Fall nach aktueller Rechtsprechung nicht zutreffend. Vielmehr gilt weiterhin der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Ehepartner als Berechtigter aus dem Vertrag.

Auch bei sonstigen Änderungen der Lebensumstände, wie beispielsweise einer Geburt weiterer Kinder, sollten die Verträge überprüft und nötigenfalls auf den aktuellen Stand gebracht werden. Übrigens: Sollten im Falle des Falles der Bezugsberechtigte sowie der Versicherungsnehmer bei einem Unfall gleichzeitig versterben, kann das Angebot zur Schenkung logischerweise nicht angenommen werden. In diesem Fall fällt die Versicherung mit in die Erbmasse.

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