Bewertung von Immobilien durch das Finanzamt

Erblasser hinterlassen oft zahlreiche Vermögenswerte, zu denen jedoch nicht nur Bargeld zählt. Auch Wertgegenstände, wie Edelmetalle, Uhren, Schmuck und Kunstwerke werden regelmäßig vererbt. Nicht zuletzt kann es bei einer Erbschaft auch zu einer Übertragung von Immobilien kommen. Erben müssen für diese Dinge grundsätzlich die Erbschaftssteuer zahlen. Bei der Erbschaft einer Immobilie ergeben sich dabei stets Fragen hinsichtlich des Wertes und der damit verbundenen Steuerlast.

So werden Immobilien im Rahmen einer Erbschaft bewertet

Die Bewertung von Immobilien erfolgt im Zuge der Erbschaftssteuererklärung durch das zuständige Finanzamt. Dieses ermittelt den Verkehrswert mit einem Standardverfahren. Es können dabei drei verschiedene Bewertungsmethoden angewandt werden. Dazu zählen das Sachwertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Vergleichswertverfahren. Die vom Finanzamt gewählte Methode hängt von der Nutzung und Art der vererbten Immobilie ab. Zu beachten ist jedoch, dass der ermittelte Verkehrswert mitunter deutlich vom tatsächlichen Wert des Objektes abweicht. Daher empfiehlt es sich, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen.

Natürlich steht es den Erben frei, einen unabhängigen Sachverständigen mit der Bewertung von Immobilien zu beauftragen. Allerdings ist das Finanzamt an diese Wertermittlung nicht gebunden.

Gegen die Bewertung von Immobilien durch das Finanzamt Einspruch einlegen

Das Finanzamt bewertet das vererbte Objekt mit einem der vorgenannten Verfahren, um eine Bemessungsgrundlage für die zu zahlende Erbschaftssteuer zu ermitteln. Bei selbstgenutzten Häusern und Eigentumswohnungen erfolgt die Wertermittlung anhand des Vergleichswertverfahrens, sofern in der näheren Umgebung Objekte mit gleicher Bauart und ähnlichem Alter zu finden sind. Wird die vererbte Immobilie gewerblich genutzt oder vermietet, verwendet das Finanzamt das Ertragswertverfahren. Es erfolgt bei der Bewertung von Immobilien in diesem Fall eine Hochrechnung der erzielbaren Erträge. In Einzelfällen wird bei freien und vermieteten Immobilien auch das Sachwertverfahren genutzt.

Steuerfreibeträge und Meldefristen

Wer eine Immobilie erbt, muss das Finanzamt davon in Kenntnis setzen. Erben haben dafür drei Monate Zeit. Außerdem stehen jedem, der ein Objekt per Nachlass übertragen bekommt, Freibeträge zu. Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach dem bestehenden Verwandtschaftsverhältnis und der Steuerklasse, wobei diese Steuerklassen nicht mit den Steuerklassen aus der Einkommen- bzw. Lohnsteuer zu verwechseln sind.

Ehegatten werden beispielsweise der Steuerklasse I zugeordnet und haben einen Freibetrag in Höhe von 500.000,00 EUR. Geschwister des Erblassers hingegen profitieren nur von einem Freibetrag in Höhe von 20.000,00 EUR in der Steuerklasse II.

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