Wann wird eine Betreuung eingerichtet?

Wenn ein Mensch aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, wird vom Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer als Vertreter bestellt.

Das Gericht prüft hier im Vorfeld, ob der Betroffene eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, bevor es einen Betreuer bestellt.

Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, wird das Gericht hier zunächst von einer gerichtlichen Betreuung absehen, wenn der Vorsorgebevollmächtigte die entsprechenden Aufgaben für den Betroffenen übernimmt.

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Hinweis zum Glossar:

Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und Einordnung von Begriffen rund um Nachlassmanagement, Nachlassabwicklung, Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft und angrenzende Themen.
Die Erläuterungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Sie ersetzen weder eine individuelle rechtliche Prüfung noch die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen entsprechend qualifizierten Berater.
Die dargestellten Begriffe werden aus der Praxis der Nachlassabwicklung heraus erläutert und teilweise anhand von Beispielen veranschaulicht. Diese Beispiele sind nicht verallgemeinerungsfähig. Ob und wie ein Begriff oder eine rechtliche Konstruktion im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, hängt stets von den individuellen Umständen ab.
Für verbindliche rechtliche Bewertungen und Gestaltungen ist immer eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt erforderlich.