Ein gerichtlich bestellter Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt

Wenn eine volljährige Person aufgrund von körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen. Der Betreuer wird auf Antrag oder von Amts wegen bestellt und hat die Verantwortung, den Betreuten im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen und dessen Angelegenheiten zu besorgen. Ein Betreuer ist eine natürliche Person. Er darf nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Der Betreuer muss geeignet sein, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten zu erledigen und in dessen bestem Interesse zu handeln.

Eine Möglichkeit, sich selbst für den Fall der Hilfsbedürftigkeit oder Geschäftsunfähigkeit abzusichern, ist die Erstellung einer Betreuungsverfügung. Hierbei kann eine Person vorgeschlagen werden, die im Falle der eigenen Einschränkung als Betreuer eingesetzt werden soll. Dies gibt Betroffenen die Möglichkeit, im Voraus eine Person zu benennen, die sich um ihre Angelegenheiten kümmern wird, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Betreuungsgericht die Entscheidung trifft, wer als Betreuer bestellt wird.

Am 1. Januar 2023 ist ein modernisiertes Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten, dass die Aufgaben und Pflichten von gesetzlichen Betreuern umfassend regelt

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