Wenn wer anders als der Erblasser den Ton angibt: Das Bestimmungsvermächtnis

Das Bestimmungsvermächtnis stellt einen Sonderfall im deutschen Erbrecht dar. Denn durch diese Form des Vermächtnisses wird der erbrechtliche Grundsatz durchbrochen, nach welchem ein Testament nur dann rechtswirksam ist, wenn der Erblasser die im Testament getroffenen Anordnungen höchstpersönlich in die letztwillige Verfügung aufgenommen hat. Doch durch das Instrument des Bestimmungsvermächtnisses kann der Erblasser es einem Dritten übertragen, nach dem Eintritt des Erbfalls eigenständig darüber zu entscheiden, eine weitere Person mit einem Vermächtnis zu bedenken. In welcher Höhe dies geschehen soll, liegt ebenfalls in der Hand des Erben.

Wann kommt ein Bestimmungsvermächtnis zum Tragen?

In der Regel werden durch ein Bestimmungsvermächtnis mehrere Personen in der Art begünstigt, dass der Erbe oder ein Dritter darüber zu entscheiden hat, welche Person von dem zuvor bestimmten Personenkreis begünstigt werden soll. Ein Beispiel dafür wäre, dass der Erblasser in seinem Testament ein Bestimmungsvermächtnis von der Art aufgenommen hat, dass eine seiner drei Schwestern nach dem eigenen Tod eine bestimmte Eigentumswohnung erhalten soll. Welche der Schwestern die Wohnung am Ende erhält, soll der Alleinerbe bestimmen.

Welche Vorteile hat ein Bestimmungsvermächtnis?

Ein Bestimmungsvermächtnis kann vor allen Dingen steuerrechtliche Vorteile entfalten. Denn die eigentlich durch die Erbschaft anfallende Steuerlast kann durch ein Bestimmungsvermächtnis reduziert werden. Vor allen Dingen dann, wenn eine Person erben soll, die mit dem Erblasser weder verwandt noch verheiratet ist, wird die Erbschaftssteuer hoch ausfallen. Mit einem Bestimmungsvermächtnis kann in diesem Fall für Abhilfe gesorgt werden. Allerdings ist es möglich, dass der Erbe schlussendlich eine andere Person als die vom Erblasser angedachte, durch das Vermächtnis begünstigt.

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Hinweis zum Glossar:

Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und Einordnung von Begriffen rund um Nachlassmanagement, Nachlassabwicklung, Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft und angrenzende Themen.
Die Erläuterungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Sie ersetzen weder eine individuelle rechtliche Prüfung noch die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen entsprechend qualifizierten Berater.
Die dargestellten Begriffe werden aus der Praxis der Nachlassabwicklung heraus erläutert und teilweise anhand von Beispielen veranschaulicht. Diese Beispiele sind nicht verallgemeinerungsfähig. Ob und wie ein Begriff oder eine rechtliche Konstruktion im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, hängt stets von den individuellen Umständen ab.
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