Das Bestandsverzeichnis weist Vermögenswerte und Verbindlichkeiten am Todestag aus

Auch im Fall einer Enterbung ist der Betroffene, sofern er in den Kreis der Pflichtteilsberechtigten fällt, nicht ohne Rechtsmittel. Eine enterbte Person hat das Recht, eine Auskunft über den Nachlass bei den Erben anzufordern. Diese Auskunft wird auch als „Bestandsverzeichnis“ bzw. “Nachlassverzeichnis” bezeichnet. Darin müssen Guthaben und Schulden des Nachlasses zum Sterbetag detailliert aufgeführt sein. Weiterhin müssen unter Umständen auch Schenkungen angegeben sein. Die Frist von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers ist in diesem Falle ein Irrglaube. Da alle Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers hierunter fallen.

Der oder die Erben ist bzw. sind verpflichtet, diese Auskunft zu erteilen. In den meisten Fällen genügt ein selbst erstelltes, übersichtliches Verzeichnis. Sollten jedoch Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Angaben bestehen, kann der Enterbte zusätzlich ein Bestandsverzeichnis, welches durch einen Notar erstellt worden ist, anfordern. Der Notar wird dann die entsprechenden Auskünfte noch einmal selbst einholen und prüfen. Der Pflichtteilsberechtigte hat ein Recht darauf, bei der Erstellung des Verzeichnisses anwesend zu sein. Nach Fertigstellung des Verzeichnisses übergibt der Notar dieses dann den Erben und dem Pflichtteilsberechtigten.

Zweck des Nachlassverzeichnisses

Der häufigste Grund für das Anfordern eines Nachlassverzeichnisses ist für die Berechnung des Pflichtteils des Enterbten. Denn selbst wenn eine Person per Testament oder sonstiger Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, hat derjenige das Anrecht auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Zur Berechnung dieses Pflichtteils ist die Höhe der gesamten Erbmasse grundlegend.

Allerdings gibt es noch einige weitere Szenarien, welche die Erstellung eines Bestandsverzeichnisses erforderlich machen. Wenn die Erben beispielsweise vermuten, dass ein Nachlass überschuldet ist, kann anhand eines Nachlassverzeichnisses eine sogenannte Haftungsbeschränkung eingeleitet werden. Auch für eine Erbschaftteuererklärung gegenüber dem Finanzamt muss ein Nachlassverzeichnis eingereicht werden, da sich anhand der Erbmasse auch die Höhe der Steuer bemisst.

Was muss im Nachlassverzeichnis erfasst werden?

In der Übersicht mit aufgeführt werden müssen sämtliches Geldvermögen (wie Bargeld, Girokonten, Sparverträge, Versicherungen, Bausparverträge, Wertpapierdepots), Immobilien (Grundstücke, Ferienhäuser usw.), Wertgegenstände (Autos, Schmuck, technische Geräte, Kunstgegenstände), sowie wertvoller Hausrat und Unternehmen oder Anteile an Unternehmen. Wichtig ist jeweils, dass die genannten Vermögenswerte auf den Namen des Erblassers laufen oder auf ihn registriert wurden.

Ebenfalls sind Nachlassverbindlichkeiten aufzunehmen, die in Erblasserschulden (Kredite, noch zu Lebzeiten entstandene Zahlungsverpflichtungen etc) sowie Erbfallschulden (Bestattungskosten, Grabpflege, Bewertung von Nachlassgegenständen zum Todestag, Kosten für Eröffnung eines Testaments, Erteilung eines Erbscheins, Testamentsvollstreckung, Pflichteilsansprüche, Erbschaftsteuer etc.).

Da gesetzlich keine Frist für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses existiert, sollten Sie bei Anforderung des Verzeichnisses selbst eine Frist setzen. Auch weitere rechtliche Konsequenzen für den Fall, dass Ihnen das Verzeichnis nicht rechtzeitig zugeht, sollten Sie sich vorbehalten.

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