Ist ein „Berliner Testament“ nur in Berlin gültig?

Beim Berliner Testament handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern, durch welches diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen können. Was zunächst ganz simpel klingt, stellt jedoch eine erbrechtliche Besonderheit dar, da in den meisten anderen erbrechtlichen Konstellationen neben dem Ehepartner noch weitere Erben, wie beispielsweise die eigenen Kinder, vorgesehen sind. Bei dem Berliner Testament erben etwaige Kinder in Form eines Schlusserben erst mit dem Tod des zuletzt verstorbenen Partners.

Welchen Zweck verfolgt das Berliner Testament?

Durch ein Berliner Testament soll sichergestellt werden, dass der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner auch nach dem Tod des Partners finanziell abgesichert ist. Denn ohne die Errichtung solch eines Testaments würde die gesetzliche Erbfolge greifen, bei welcher neben dem Ehepartner auch die Abkömmlinge des Erblassers hälftig erben würden. Leben die Ehepartner im Güterstand der Gütertrennung, bleibt dem zuletzt versterbenden Partner sogar nur ein Viertel des Nachlasses. Sind Immobilien oder eine Firma Teil des Nachlasses, dann muss der Ehegatte unter Umständen die Immobilie verkaufen und die Firma zerschlagen, um die Miterben zu befriedigen. Hinsichtlich des ersten Erbfalls werden die Kinder des Erblassers also zunächst enterbt. Zwar wird das Pflichtteilsrecht durch das Berliner Testament nicht ausgeschlossen, doch in der Regel verzichten die Abkömmlinge beim ersten Erbfall auf ihren Pflichtteil, da sie als Schlusserben eingesetzt sind.

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