Was ist die Ausstattung und welche Folgen hat sie im Erbrecht?

Der Begriff Ausstattung gehört zwar zum Familienrecht, er spielt im Erbrecht aber häufig eine entscheidende Rolle. Erfahren Sie, was genau man unter einer Ausstattung versteht und welche Folgen sie für die Erbfolge hat.

Definition Ausstattung

Nach § 1624 BGB versteht man unter der Ausstattung finanzielle Zuwendungen, die Kinder von ihren Eltern zu einem bestimmten Zweck erhalten. Das Familienrecht sieht verschiedene Zwecke vor, diese sind:

  • Verheiratung (Mitgift, Familiengründung)
  • Erlangen einer selbstständigen Lebensstellung
  • Begründung und Erhaltung der Wirtschaft oder Lebensstellung

Allgemeinsprachlich ausgedrückt, ist die Ausstattung ganz einfach die finanzielle Unterstützung von Kindern durch ihre Eltern zu einem der genannten Zwecke, zu der sie gesetzlich nicht verpflichtet sind. Es sind also Zuwendungen, für die Kinder keinen Rechtsanspruch haben. Der Unterhalt gehört beispielsweise nicht dazu.
Beispiele für eine Ausstattung sind die finanzielle Unterstützung bei einer Heirat oder bei der Gründung eines Unternehmens, einer Praxis nach dem Examen etc.

Wichtig: Nicht jede finanzielle Unterstützung ist eine Ausstattung. Entscheidend ist, dass sie einem der genannten Zwecke dient. Hierin unterscheidet sie sich von der Schenkung. Eine Ausstattung ist keine Schenkung, sie hat andere Rechtsfolgen und wird auch im Erbrecht anders behandelt.

Eine Ausstattung kann auch über Sachgüter oder beispielsweise das Zurverfügungstellen einer Wohnung erfolgen.

Welche Folgen hat die Ausstattung für das Erbe?

Bei der gesetzlichen Erbfolge spielt die Ausstattung oft eine Rolle. Kommt es zur Aufteilung des Nachlasses unter den Nachkommen, muss eine Ausstattung ausgeglichen werden. Haben die Eltern zu Lebzeiten beispielsweise ein Kind bei der Gründung einer Existenz finanziell unterstützt, kann dieser Betrag bei der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt werden. Das gilt natürlich nur für den Fall, dass der Erblasser nichts anderes in einem Testament festgelegt hat.

Fazit: Die Ausstattung unterscheidet sich von der Schenkung vor allem durch ihren Zweck. Sie wird bei der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt.

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