Verstirbt eine Person, stellt sich stets die Frage nach dem Erbe. Was viele Menschen nicht wissen, ist, dass nicht nur das Vermögen vom Erblasser auf die Erben übergeht. Stattdessen ist es so, dass alle Vermögenswerte und auch Schulden vererbt werden. Im ungünstigsten Fall führt das dazu, dass die Verbindlichkeiten des Erblassers die Vermögenswerte übersteigen. In dieser Situation kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Nachfolgend wird erläutert, wie genau bei der Erbausschlagung vorzugehen ist.
Viele Menschen verbinden mit einer Erbschaft lediglich die Vorstellung, dass Geld oder andere Gegenstände vom Erblasser auf die Hinterbliebenen übertragen werden. Die Erben treten jedoch die rechtliche Nachfolge des Erblassers an. Aus diesem Grund sind mit einer Erbschaft stets Rechte und Pflichten verbunden. Erben erhalten das Vermögen, haften jedoch auch für alle Verbindlichkeiten und müssen beispielsweise die Miete des Erblassers weiter bezahlen.
Wenn sich herausstellt, dass der Erblasser hohe Verbindlichkeiten hatte und kaum Vermögenswerte auf die Hinterbliebenen überträgt, können diese das Erbe ausschlagen. Allerdings sind dazu bestimmte Fristen einzuhalten. Die Erbausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis der Erbschaft erfolgen. Liegt ein Testament oder Erbvertrag vor, beginnt die Frist erst mit der Eröffnung der Dokumente.
Eine entsprechende Erklärung zur Ausschlagung des Erbes muss dem Nachlassgericht gegenüber abgegeben werden. Beim Nachlassgericht handelt es sich um das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, zuständig ist. Lebt der potentielle Erbe weiter weg, ist es auch möglich, dass dieser zu seinem zuständigen Amtsgericht geht und die Ausschlagung dort erklärt und darum bittet, dass im Zuge der Amtshilfe, die Ausschlagungserklärung an das zuständige Nachlassgericht weitergegeben wird.
Selbstverständlich kann die Erklärung auch von einem Notar aufsetzen werden.
In jedem Fall muss sie unterschrieben und beglaubigt werden und für Ihre Wirksamkeit innerhalb der 6 Wochenfrist beim zuständigen Nachlassgericht eingehen.
Wird das Erbe ausgeschlagen, bedeutet das, dass kein Anspruch mehr auf die Erbschaft besteht. Auch die Vermögenswerte können dann nicht eingefordert werden. Nach der Ausschlagung geht die Erbschaft auf die nachfolgenden Erbschaftsanwärter über. Diese können das Erbe selbstverständlich ebenfalls ausschlagen. Stellt sich später heraus, dass doch noch weitere Vermögenswerte vorhanden sind, ist es nicht möglich, die Ausschlagung anzufechten. Hierbei ist darauf zu achten, dass bei der Ausschlagungserklärung die Formulierung vermieden wird, dass “aus jedweden Berufungsgrund” ausgeschlagen wird, da dies die Unwiderruflichkeit der Ausschlagung besiegelt.
Beim entsprechenden Nachlassgericht muss keine Begründung für die Ausschlagung des Erbes genannt werden. Es gibt jedoch in der Praxis verschiedene Motive, aus denen Erbschaften ausgeschlagen werden. Dazu zählen unter anderem: