Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung

Werden letztwillige Verfügungen wie Testamente von Privatpersonen errichtet, dann lässt sich der in ihnen niedergeschriebene letzte Wille nicht immer auf den ersten Blick erkennen. Das liegt daran, dass die vom Erblasser verwendeten Worte nicht immer der korrekten juristischen Bedeutung entsprechen.


Durch die Auslegung der letztwilligen Verfügung soll herausgearbeitet werden, was der wirkliche Wille des Erblassers war, wobei der buchstäbliche Ausdruck sowie die konkreten Formulierungen in der letztwilligen Verfügung nicht den alleinigen Ausschlag geben. Wurden Begriffe vom Erblasser falsch verwendet, muss dies außer Acht gelassen werden.


Es gilt, dass allein der tatsächliche Wille des Erblassers beachtet werden soll und nicht der Umstand, wie ein Dritter die abgegebene Erklärung verstehen konnte. Selbst Umstände außerhalb der eigentlichen letztwilligen Verfügung können bei dessen Auslegung herangezogen werden. Allerdings gibt es hier Grenzen. So muss der durch äußere Umstände vermutete Wille des Erblassers zumindest andeutungsweise im Testament zum Ausdruck kommen.


Wie werden letztwillige Verfügungen ausgelegt?


Wie bereits erläutert, kommt es bei der Auslegung von letztwilligen Verfügungen nach § 133 BGB nicht auf den objektiven Empfängerhorizont eines Dritten an. Vielmehr muss der wirkliche Wille des Erblassers ermittelt werden.
Dies geschieht durch verschiedene Arten der Auslegung. Die erste Auslegungsform ist die sogenannte erläuternde Auslegung. Bei ihr wird versucht herauszuarbeiten, was der Erblasser mit seinen niedergeschriebenen Worten wirklich ausdrücken wollte. Dinge, die außerhalb des eigentlichen Testaments liegen, wie familiäre Bindungen oder in der Vergangenheit geführte Gespräche, können dabei in die Betrachtung miteinbezogen werden. Der so ermittelte Wille kann durchaus Unterschiede zum Wortlaut des Testaments darstellen. Gemäß der sogenannten Andeutungstheorie sollte der Wille des Erblassers aber zumindest in Grundzügen im Testament angedeutet werden. Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof jedoch bereits anderslautende Urteile gefällt und stellt primär auf den tatsächlichen Willen des Erblassers ab.


Wichtig ist die ergänzende Auslegung der letztwilligen Verfügung.

Eine solche kommt zum Einsatz, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Errichtung des Testaments sowie dem Erbfall tiefgreifende Veränderungen im Leben des Erblassers eingetreten sind. Diese Veränderungen könnten den tatsächlichen Willen des Erblassers verändert haben. In solch einem Fall muss eine diesbezügliche Andeutung aber zwingend im Testament zu finden sein.


Besonders relevant sind außerdem die gesetzlichen Auslegungsregeln nach §§ 2066 ff. BGB.

In § 2084 BGB findet sich beispielsweise das Prinzip der wohlwollenden Auslegung. Dieses besagt, dass das Testament im Zweifel so ausgelegt werden sollte, dass die letztwillige Verfügung Bestand hat. Denn das bedeutet im Ergebnis ebenfalls, dass der tatsächliche Wille des Erblassers im Kern beachtet wird.


Das Gesetz gibt ebenfalls Hilfestellung für den Fall, dass der Erblasser den bedachten Personenkreis nur als „Kinder", „Verwandte", als „gesetzliche Erben" oder mit anderen Beschreibungen bedacht hat.

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