Wer nach einem Todesfall erbt, der benötigt zahlreiche Informationen über den Nachlassbestand, um sein weiteres Vorgehen zu planen. Denn nach dem Erbfall steht der Erbe vor der Frage, ob er das Erbe ausschlagen oder annehmen möchte. Aus diesem Grund stehen den Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers umfassende Auskunftsrechte gegenüber den Besitzern von Nachlasssachen, dem Testamentsvollstrecker sowie etwaigen Mitbewohnern des Erblassers zu.
Macht ein Erbe seinen Auskunftsanspruch geltend, dann kann dieser in der Regel ein vollständiges Nachlassverzeichnis verlangen. Zu solch einem Nachlassverzeichnis zählen unter anderem Grundstücke, Wertpapiere und Fahrzeuge, auch als Aktiva bezeichnet, sowie über noch ausstehende Schulden, die man Passiva nennt. Neben diesen Auskunftsansprüchen können Erben auch gegenüber ihren Miterben Auskunft über etwaige lebzeitige Schenkungen oder andere Zuwendungen des Erblassers verlangen. Diese lebzeitigen Schenkungen werden als fiktiver Nachlass behandelt. Die Auskunftsansprüche des Erben gegenüber seinen Miterben finden sich in § 2067 BGB, während die Auskunftsansprüche gegenüber einem Vorerben in § 2121 BGB festgeschrieben sind.
Dem Erben stehen außerdem auch Auskunftsansprüche gegenüber Bankinstituten zu. Denn: Informationen über bestehende Giro- oder Bankkonten zu erhalten oder zu erfahren, welche Kontobewegungen in den letzten Wochen angefallen sind, kann für den Erben essentiell sein. Um seinen Auskunftsanspruch gegenüber der Bank durchzusetzen, müssen sie sich legitimieren. Nicht selten verlangen die Banken hierzu einen Erbschein. Diesen Erbschein können Sie beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Bedenken Sie aber, dass zwischen der Antragsstellung des Erbscheins und dessen Ausstellung einige Wochen liegen können.