Ein Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung, also in seinem Testament, eine sogenannte Auflage integrieren. Bei einer Auflage handelt es sich um ein rechtliches Instrument, durch welches der Erblasser den Erben oder den Vermächtnisnehmer zu einer Leistung oder zu einem Unterlassen verpflichten kann, ohne einem anderen das Recht auf die Leistung zuzuwenden. Im Gesetz zu finden ist dies in den §§ 1940, 2192 BGB. Durch eine Auflage kann der Erblasser die mit dieser Auflage beschwerten Person zu einem von ihm gewollten Verhalten bringen. So kann beispielsweise ein Erbe dazu verpflichtet werden, die Grabstelle des Erblassers zu pflegen oder das Haustier des Erblassers nach dessen Tod zu nehmen.
Da kein Erbe oder Vermächtnisnehmer gerne ihm unliebsame Aufgaben erfüllt, verbinden viele Erblasser die Aufnahme einer Auflage ins Testament mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Der Testamentsvollstrecker hat nach dem Erbfall dafür Sorge zu tragen, dass die angeordneten Auflagen auch tatsächlich in die Tat umgesetzt werden. Im Extremfall kann der Testamentsvollstrecker den Erben oder Vermächtnisnehmer sogar mittels eines gerichtlichen Verfahrens dazu bringen, dessen Auflagen zu erfüllen. Denkbar ist dies beispielsweise dann, wenn der Erblasser zugunsten eines Dritten eine Auflage angeordnet hat, welche der Erbe dann umsetzen soll. Dies könnte beispielsweise die Zahlung einer bestimmten Geldsumme an den Dritten sein.