Wozu führt man ein Aufgebot (-sverfahren) durch?

In dem Aufgebotsverfahren werden sämtliche Gläubiger des Nachlasses öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Nachlass innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden.

Erfolgt die Anmeldung der Forderung nicht oder nicht rechtzeitig, kann die Erfüllung der Forderung vom Erben verweigert werden, wenn der Wert des Nachlasses nach Befriedigung sämtlicher angemeldeter Forderungen nicht ausreicht; er haftet also nicht mit seinem Privatvermögen. Der Antrag auf das Aufgebot wird in der Praxis viel zu selten gestellt. Der Erbe riskiert dadurch, mit eigenem Vermögen zu haften. Antragsberechtigt sind nach der Annahme der Erbschaft u.a. der Erbe bzw. jeder Miterbe, sofern er nicht bereits unbeschränkt haftet, sowie der Nachlasspfleger, -verwalter und Testamentsvollstrecker. Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen.

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Hinweis zum Glossar:

Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und Einordnung von Begriffen rund um Nachlassmanagement, Nachlassabwicklung, Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft und angrenzende Themen.
Die Erläuterungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Sie ersetzen weder eine individuelle rechtliche Prüfung noch die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen entsprechend qualifizierten Berater.
Die dargestellten Begriffe werden aus der Praxis der Nachlassabwicklung heraus erläutert und teilweise anhand von Beispielen veranschaulicht. Diese Beispiele sind nicht verallgemeinerungsfähig. Ob und wie ein Begriff oder eine rechtliche Konstruktion im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, hängt stets von den individuellen Umständen ab.
Für verbindliche rechtliche Bewertungen und Gestaltungen ist immer eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt erforderlich.