Anrechnung auf den Erbteil

Erblasser können und dürfen bereits zu Lebzeiten einen Anteil des zur Verfügung stehenden Erbes an die erbberechtigten Angehörigen übertragen. Sie müssen dabei allerdings beachten, dass sie in ihrem Testament auflisten, welche Erbanteile sie den Abkömmlingen bereits zu Lebzeiten geschenkt haben, da Miterben gegebenenfalls Ansprüche auf die Anrechnung geltend machen können und Begünstigte zur Ausgleichszahlung verpflichten.

Erbberechtigung und Pflichtteil kurz erklärt

Erbberechtigt sind alle im Testament oder nach dem Gesetz aufgeführten Personen, die familiär mit dem Erblasser in Verbindung stehen (Blutsverwandtschaft und Ehe). Unter ihnen wird das Erbe zu den vorgegebenen Anteilen aufgeteilt, anzurechnen sind Schenkungen während der Lebenszeit.

Pflichtanteile können nur Angehörige des ersten Grades geltend machen, mit Ausnahme des Ehepartners, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers rechtsgültig besteht. Zwischen diesen Erbberechtigten ist in Bezug auf anrechenbare Erbanteile zwingend zu unterscheiden.

Anrechenbare Zuwendungen auf das Erbe

Der Gesetzgeber unterscheidet bei anrechenbaren Zuwendungen auf das Erbe unter folgenden Kategorien:

Ausstattung

Unter Ausstattung werden Zuwendungen an einen Erbberechtigten zugeordnet, die dem Erhalt der selbstständigen Lebensführung dienen oder dem Aufbau einer Familienführung (durch Heirat).
Beispiel: Der Erblasser übernimmt die Hochzeitskosten und überlässt dem Erbberechtigten Haushaltsgegenstände, die der Grundsicherung des Ehepaares mit oder ohne Kindern dient. Anrechnung auf das Erbe erfolgt nur, wenn der Erblasser das testamentarisch verfügt.

Zuschuss

Unter Zuschuss sind Zuwendungen zu verstehen, die der Existenzsicherung des Erben dienen und durch den Erblasser in finanziellen Mitteln übertragen werden. Übersteigt der gesamte Zuschuss das Vermögen des Erblassers, ist der Zuschuss zwingend durch den bevorteilten Erben gegenüber anderen Erben auszugleichen.

Alternative Zuwendungen

Unter alternativen Zuwendungen werden jene gelistet, die nicht der Ausstattung oder dem Zuschuss zuzuordnen sind. Eine Ausgleichspflicht für den Erben besteht nur dann, wenn der Erblasser das ausdrücklich schriftlich verfügt. Mündlich ist nach dem Ableben des Erblassers für alle Beteiligten nicht nachzuweisen.

Ermittlung der anzurechnenden Werte

Als Sockel dient der Vermögenswert des noch verfügbaren Erbes. Die Werte der Schenkungen werden multipliziert und anschließend das Vermögen unter den Erben zu den berechtigten Anteilen aufgeteilt. Durch Schenkungen begünstigte Erben wird der bereits zur Lebenszeit des Erblassers erhaltene Erbanteil abgezogen und sie erhalten den Restwert des Erbanspruches. Berücksichtigen Sie die Informationen als Erblasser beim Verfassen Ihres Testaments.

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