Die Annahme der Erbschaft

Die Annahme einer Erbschaft ist im deutschen Recht der Normalfall. Ein Erbe wird zunächst vorläufiger Erbe aufgrund des Todesfalls des Erblassers. Erst durch seine Annahme der Erbschaft wird er endgültiger Erbe. Die Annahme erfolgt formlos oder durch schlüssiges Handeln. Der Erbe muss nicht ausdrücklich erklären, dass er die Erbschaft annimmt.

Unternimmt der Erbe Schritte, durch die er sein Interesse an der Erbschaft bekundet, nimmt er die Erbschaft durch schlüssiges Handeln an. Das ist der Fall, wenn der Erbe nach außen erkennbar in einer Weise handelt, dass er die Übernahme des Nachlasses zum Ausdruck bringt. Das geschieht zum Beispiel, indem er über Gegenstände aus dem Nachlass verfügt und sie veräußert. Gleiches gilt, wenn der Erbe Gegenstände aus dem Nachlass in sein Privatvermögen überführt. Beantragt er beim Nachlassgericht einen Erbschein, wird dieser Schritt als schlüssiges Handeln angesehen. Der Erbe kann Ansprüche aus dem Nachlass gerichtlich geltend machen. In allen diesen Fällen hat der Erbe die Erbschaft angenommen.

Der Erbe kann die Erbschaft auch annehmen, indem er nichts tut. Das BGB kennt eine Frist für den Fall, dass ein Erbe eine Erbschaft ausschlagen möchte. Er muss in diesem Fall innerhalb dieser Frist eine Erklärung über die Ausschlagung abgeben. Für diese Erklärung hat er sechs Wochen Zeit, sofern er zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers im Inland gemeldet war. Die Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn sich der Erbe zum Todeszeitpunkt des Erblassers im Ausland aufhielt oder ausschließlich im Ausland gemeldet war. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Erbe vom Erbfall Kenntnis erhält. Lässt der Erbe diese Frist verstreichen, ohne zu handeln, hat er das Erbe angenommen.

 

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