Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung bewirkt, dass das betreffende juristische Dokument (Testament oder Erbvertrag) als ungültig betrachtet wird. Dies ist relevant, wenn der Erblasser seine Erklärung in dieser Form gar nicht abgeben wollte (beispielsweise aufgrund eines Schreibfehlers).

Ein weiterer Grund für die Anfechtung ist, dass der Erblasser sich über den Inhalt seiner Erklärung im Unklaren war. Beispielhaft: Er hat die Konsequenzen seiner Erklärung nicht richtig verstanden.

Letztlich kann noch dieser Umstand Anlass für die Anfechtung sein: Der Erblasser hat seine Willenserklärung aufgrund einer falschen Annahme bezüglich des Eintritts (oder Nicht-Eintritts) einer bestimmten Situation getroffen. Zum Beispiel: erwartete Heirat oder vermutete finanzielle Notlage.

Die Anfechtung ist nur durch diejenige Person möglich, die unmittelbar von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung profitieren würde.

Für die Abgabe einer Anfechtungserklärung ist keine gesetzlich vorgeschriebene Form erforderlich. Das zuständige Nachlassgericht nimmt lediglich die Anfechtungserklärung entgegen und entscheidet darüber im Rahmen der Erteilung des Erbscheins.

Die Frist für die Anfechtung beträgt ein Jahr und läuft ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers.

Die rechtliche Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch

Ein Testament aufgrund von Irrtümern in Form oder Inhalt anzufechten, ist auf Grundlage von § 2078, Absatz 1, des Bürgerlichen Gesetzbuches eingeräumt.

Darüber hinaus können auch Irrtümer bezüglich der Motivation oder eine unrechtmäßige Drohung eine Anfechtung gemäß § 2078 Absatz 2 des BGB rechtfertigen. So ist wichtig, bei der Verfassung eines Testaments sorgfältig zu überlegen und mögliche Irrtümer oder Einflüsse zu vermeiden.

Die Fehlinterpretation der Erklärung (juristisch: Erklärungsirrtum)


Gemäß § 2078 Abs. 1 BGB besteht eine Fehlinterpretation der Erklärung, wenn das beurkundete Erklärungsverhalten nicht dem wirklichen Wunsch des Erklärenden entspricht. Dies kann beispielsweise auftreten bei:

  • Schreibfehlern,
  • mündlichen Fehlern oder
  • im Falle eines notariellen Testaments: bei einem Missverständnis bezüglich des vom Notar vorgelesenen Textes oder innerhalb der dem Notar überreichten Schrift.


Missverständnisse bezüglich des Inhalts (juristisch: Inhaltsirrtum)


Wenn sich der Erblasser zur Bedeutung seiner Aussagen oder rechtlichen Natur seiner Erklärung irrt, ist ein Inhaltsirrtum vorhanden. Beispiele hierfür sind:

  • Irrtümer über die rechtsverbindliche Wirkung (Bindungswirkung) des Erbvertrages
  • Missverständnisse anlässlich der Erklärungen des Notars
  • irrtümliche Vorstellung, über den eigenen Nachlass frei verfügen zu können


Irrtümliche Interpretationen von Umständen, die zu fehlerhaften Motiven beim Erblasser führen (juristisch: Motivirrtum)


Wenn ein Erblasser wegen Fehlannahmen übers Eintreten oder Nicht-Eintreten einer bestimmten Situation sein Vermögen verteilt, liegt ein Motivirrtum vor. Im Unterschied zur Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB ist hier jeder Irrtum im Beweggrund relevant.

Ein typisches juristisches Beispiel: Es ist ein großer Fehler anzunehmen, dass die Ausbildung eines vom Erblasser Begünstigten automatisch erfolgreich absolviert wird. Diese Annahme ist demzufolge ein Irrtum, der zu falschen Motivationen führen kann. Dies wird in der Rechtsliteratur bestätigt (siehe MüKo-BGB/Leipold, § 2078 Rn 23).

Ein solcher juristischer Tatbestand ist hiernach gegeben, wenn ein Firmeninhaber seinen Sohn zum Alleinerben seines Unternehmens einsetzt. Später muss festgestellt werden, dass der Sohn sein betriebswirtschaftliches Studium auch nach 10 Semestern nicht geschafft hat.

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