Positive Vermögenswerte im Nachlass nennt man den Aktivnachlass

Gehen Vermögenswerte im Zuge des Todes eines Menschen auf seine Erben über – unabhängig der gesetzlichen Erbfolge oder einer letztwilligen Verfügung – spricht man von Aktivnachlass. Alternativ kann der Begriff Aktivvermögen verwendet werden.

Dies können Immobilien, Wertgegenstände, Barvermögen und Wertpapiere sein. Auch Forderungen oder der Miteigentumsanteil an einer Gesellschaft zählen zu dem Aktivvermögen, die im Zuge der Erbfolge auf den Erben übergehen können.
Damit das Aktivvermögen nach Eintritt des Erbanfalls auf den Erben übergeht und die Erbschaftsteuer festgesetzt werden kann, muss dessen Wert ermittelt werden. Ein vorhandenes Barvermögen geht mit seinem Nennbetrag auf den Erben über. Für Wertpapiere und Forderungen wird der aktuelle Stand ermittelt. Überträgt der Erblasser den Miteigentumsanteil an einer Gesellschaft (z. B. an einer GmbH), übernimmt der Erbe als Rechtsnachfolger dessen Stellung innerhalb der Gesellschaft.

Problematischer wird die Ermittlung des Aktivvermögens, wenn hierzu eine Immobilie zählt. Um den Wert eines Hauses oder einer Eigentumswohnung zu kennen, führt ein Immobiliensachverständiger eine Immobilienbewertung durch und stellt den Verkehrswert fest. Dabei orientiert er sich an dem Zustand des Gebäudes und dessen Lage.

Nicht zum Aktivvermögen gehören u.a. gemietete oder geleaste Gegenstände, die zum Zeitpunkt des Erbanfalls im Besitz des Erblassers waren.

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