Bei der sogenannten Abwicklungsvollstreckung handelt es sich üblicherweise um die Vollstreckung eines vom Erblasser unterzeichneten Testaments. Im Rahmen dieses Prozesses hat der Testamentsvollstrecker darauf zu achten bzw. dafür Sorge zu tragen, dass das Vermögen des Verstorbenen geordnet an den/die Erben übergeht. Die Abwicklungsvollstreckung sieht dabei vor, dass ausschließlich der Testamentsvollstrecker den Nachlass verwaltet und in diesem Zusammenhang allein über die hinterlassenen Gegenstände verfügen kann. Die Vollstreckung verpflichtet dazu, den Nachlass sach- und ordnungsgemäß zu verwalten, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, eventuell vorhandene Schulden zu begleichen und für eine korrekte Verteilung des Erbes unter den Erben zu sorgen (Auseinandersetzung).
Im Unterschied zu der Verwaltungsvollstreckung muss der Testamentsvollstrecker den in Besitz genommenen Nachlass für eine bestimmte Zeit/Dauer gemäß der zu Lebzeiten definierten Bestimmungen des Erblassers verwalten. Unabhängig von den Vorgaben des Erblassers und/oder die Verknüpfung mit einem bestimmten Ereignis endet die Testamentsvollstreckung nach 30 Jahren automatisch.
Vor dem Hintergrund der Vollstreckung eines Testaments kommt die sogenannte Verfügungsbefugnis aus juristischer Sicht zum Tragen. Diese beschränkt sich ausschließlich auf den Testamentsvollstrecker bzw. auf den damit einhergehenden Nachlass. Dies ergibt sich aus § 2211 BGB. Hier wird eindeutig klargestellt, dass ein Testamentsvollstrecker einzig und allein Zugriff auf die Hinterlassenschaften des Erblassers hat. Gleiches gilt für im Nachlass befindliche Grundstücke, in welchen der Erblasser als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Daher wird im Grundbuch ein Testamentsvollstreckungsvermerk eingetragen und für die Erben tritt eine Sperre nach § 52 GBO ein. Testamentsvollstrecker sind also grundsätzlich allein verfügungsbefugt, wodurch sie keinerlei Weisungen von Erben entgegennehmen müssen bzw. dürfen.