Juristische Pflegschaft für vermögensrechtliche Angelegenheiten des abwesenden Betroffenen

Die Abwesenheitspflegschaft ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, genauer gesagt in § 1911 BGB. Demnach bedarf es eines Abwesenheitspfleger, sofern ein Volljähriger als abwesend erklärt wird. Dies kann sein:

  • dass sein Aufenthaltsort nicht bekannt ist;
  • der Aufenthaltsort zwar bekannt ist, er jedoch an der Rückkehr gehindert wird.  

Aus diesen und ähnlichen Gründen kann er die Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten selbst nicht bewerkstelligen, die vermögensrechtlichen Angelegenheiten jedoch der Fürsorge bedürfen.

Der Abwesenheitspfleger fungiert in diesen Fällen als gesetzlicher Vertreter des Abwesenden. Seine juristischen Handlungsbefugnisse sind aber ausschließlich auf vermögensrechtliche Angelegenheiten beschränkt. Kommt diese Form der juristischen Pflegschaft zum Tragen, so bestellt das zuständige Betreuungsgericht einen Abwesenheitspfleger, der sich um diese Angelegenheit kümmert. Ein Beispiel, wo ein solches Verfahren anberaumt wird, ist, wenn eine Person als verschollen gilt. Höchstpersönliche Rechtshandlungen sind dem Pfleger verwehrt. Einzig im Bereich des Erbrechts stehen ihm noch die Befugnisse zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft zu Gunsten des abwesenden Erbens zu. Ebenso darf der Pfleger im Zuge der erbrechtlichen Auseinandersetzung des Nachlasses bzw. seiner Teilung den Abwesenden vertreten.

Die Abwesenheitspflegschaft endet entweder mit dem Wegfall der Verhinderung oder kraft Gesetzes mit der Todeserklärung des Abwesenden bzw. der gerichtlichen Aufhebung der Pflegschaft (§ 1921 BGB). Die Beantragung der Todeserklärung der verschwundenen oder verschollenen Person darf der Abwesenheitspfleger vornehmen. Die Pflegschaft endet ebenfalls nach der Erbauseinandersetzung, also wenn der Nachlass verteilt bzw. der Anteil des Abwesenden veräußert und sein Wertanteil beim Betreuungsgericht hinterlegt wurde. War die Abwesenheitspflegschaft bereits angeordnet, obwohl der Abwesende schon verstorben war, so ist sie dennoch bis zu ihrer Aufhebung wirksam. In diesem Fall fungiert der Pfleger sodann als Nachlasspfleger.

Folglich müssen Sie sich keine Sorgen machen, sollte der Fall eintreten, dass eine Ihnen nahestehende Person abwesend ist und infolgedessen seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann.

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