Die Abschichtung ist eine Form der Erbauseinandersetzung

Der Begriff Abschichtung beschreibt im Erbrecht eine vertragliche Form der Erbauseinandersetzung. Durch den Abschichtungsvertrag scheidet ein Miterbe aus einer Erbengemeinschaft aus. Aufgrund von Zeit- und Kostenvorteilen gegenüber anderen Optionen, eine Erbengemeinschaft zu verlassen, zum Beispiel dem Verkauf eines Erbteils oder der Erbauseinandersetzungsklage, wird die Abschichtung häufig genutzt, kann jedoch mit wirtschaftlichen Nachteilen und Risiken für den ausscheidenden Erben verbunden sein.

Sind nach einem Erbfall mehrere Erben vorhanden, bilden sie eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Der Nachlass ist ihr gemeinschaftliches Vermögen, solange nicht einer der Miterben die Erbauseinandersetzung verlangt (§ 2042 BGB). Der Verstorbene (Erblasser) kann eine Erbauseinandersetzung für bis zu dreißig Jahre nach dem Tod untersagen, entweder für das Erbe insgesamt oder für einzelne Gegenstände aus dem Nachlass, zum Beispiel für eine Immobilie, die im Familienbesitz bleiben soll. Die Miterben können unter bestimmten Voraussetzungen die Auseinandersetzung aufschieben. In der Praxis kommt es in Erbengemeinschaften unter solchen Voraussetzungen besonders häufig zu Streitigkeiten, wenn das Erbe Immobilien (bebaute oder unbebaute Grundstücke) umfasst. Hier geht es zum Beispiel um die künftige Nutzung oder einen möglichen Verkauf, weil einer der Miterben kurzfristig Kapital benötigt.

Möchte ein Miterbe die Erbengemeinschaft verlassen, ist das durch einen Vertrag mit den anderen Miterben möglich. Das Erbrecht im BGB kennt diese Möglichkeit zwar nicht, sie wurde aber 1998 vom Bundesgerichtshof (BGH) als Antwort auf die oft schleppenden Erbauseinandersetzungen bestätigt (Urteil vom 21. Januar 1998, Aktenzeichen IV ZR 346/96). Der Vertrag ist formfrei, kann also sogar mündlich geschlossen werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich aber mindestens die Textform. Eine notarielle Beurkundung ist grundsätzlich nicht nötig. Umfasst das Erbe Immobilien, ist eine Berichtigung des Grundbuchs erforderlich. Dafür soll nach der Grundbuchordnung eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften unter dem Abschichtungsvertrag vorliegen (§ 29 GBO).

Mit dem Abschichtungsvertrag erklärt der Miterbe, dass er auf seine Rechte aus der Erbschaft verzichtet. Ob und in welcher Höhe er dafür eine Abfindung erhält, ist seinem Verhandlungsgeschick überlassen. In der Regel muss derjenige, der die Erbengemeinschaft verlassen möchte, mit erheblichen Abschlägen auf den Wert seines Erbteils rechnen. Unter Umständen geht er sogar völlig leer aus. Problematisch ist die Abschichtung vor allem, wenn Nachlassverbindlichkeiten bestehen. Der ausscheidende Miterbe haftet dafür nämlich weiterhin, wenn er nicht mit jedem Gläubiger oder zumindest im Innenverhältnis zu den anderen Miterben eine Haftungsfreistellung vereinbart. Das wird in der Praxis aber kaum zu erreichen sein.

Die Folge des Abschichtungsvertrags ist eine entsprechende Erhöhung des Erbteils der verbleibenden Miterben. Die sogenannte Anwachsung ist gesetzlich geregelt (§ 1935, 2094, 2095 BGB).

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