Mieter darf in seiner Wohnung versterben, denn Sterben gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung

Das Landgericht Berlin entschied: Verstirbt ein Mieter in der Wohnung, so stehen dem Vermieter keine Schadensersatzansprüche gegen die Erben zu. Der Tod eines Wohnungsmieters stellt keine Pflichtverletzung dar.

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Sachverhalt:

Nachdem im Oktober 2018 der Mieter einer Berliner Wohnung verstarb, beanspruchte dessen Vermieterin von den Erben des Mieters die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.000 Euro. Sie rechnete hier mit der Mietkaution in Höhe von 2.000 Euro auf und behielt diese ein.

Warum?

Der Leichnam des Mieters wurde erst nach einigen Tagen gefunden, sodass die Vermieterin die Wohnung reinigen lassen musste. Auch der Fußboden musste teilweise erneuert und Laminat neu verlegt werden.

Die Erben erhoben Klage auf Auszahlung der Mietkaution. Das erstinstanzliche Gericht, in diesem Fall das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, gab der Klage statt, denn das Sterben in der Mietwohnung und die Beeinträchtigung der Wohnung als Folge des Versterbens stellt keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar.

Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Berufung vor dem Landgericht Berlin ein. Dieses bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz - Den Erben steht der Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution zu und die Vermieterin könne keinen Schadensersatz verlangen.

Allerdings stellte das Landgericht – entgegen der Vorinstanz – klar, dass der Tod des Mieters in der eigenen Wohnung keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs darstellt, sondern ein außerhalb der vertraglichen Pflichtenlage eintretendes Ereignis.

Fundstelle:
Landgericht Berlin, Beschluss vom 05.10.2021, Aktenzeichen: 66 S 7/21
Vorinstanz: Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 24.11.2020, Aktenzeichen: 15 C 59/20 

Gleichlautende Entscheidung: Amtsgericht Bad Schwartau, Urteil vom 05.01.2001, Aktenzeichen: 3 C 1214/99