Testierfreiheit – das gilt es zu wissen

Nachlassmanagerin Melanie Loewe gibt Aufschluss über die Bedeutung sowie die Rahmenbedingungen einer Testierfreiheit.

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Wem steht das entsprechende Vermögen nach dem Tod einer Person zu? „In Deutschland regelt das die gesetzliche Erbfolge – oder der letzte Wille, der gemäß der Testierfreiheit erlaubt, unter bestimmten Rahmenbedingungen sein Hab und Gut nach eigenen Vorstellungen zu verteilen“, erklärt Melanie Loewe.

Was bedeutet Testierfreiheit?

Das deutsche Grundgesetz schützt das Recht einer Person, mittels einer letztwilligen Verfügung im Erbfall frei über die Verteilung ihres Vermögens zu entscheiden. Im Einzelnen bedeute das, dass ein Erblasser oder eine Erblasserin

ein Testament erstellt, frei über die Verteilung des Erbes entscheiden, Alleinerben einsetzen oder das Vermögen spenden und Bedingungen an das Erbe knüpfen kann. „So können in einem Testament zum Beispiel Bedingungen oder Einschränkungen festgehalten werden, die die Erben erfüllen müssen, es kann ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden oder ein Zeitpunkt für den Erbantritt festgelegt sein“, betont die Nachlassmanagerin und ergänzt: „Begründungen dafür, warum welche Verteilungen und Bedingungen im Testament stehen, muss der Erblasser übrigens nicht liefern.“

Eine Ausnahme sei der sogenannte Pflichtteilsentzug: Unter bestimmten Bedingungen kann verhindert werden, dass ein Pflichtteil ausgezahlt wird. Allerdings muss dieser begründet sein und ist demnach nur unter den gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen zulässig. „Macht ein Erblasser keinen Gebrauch von der Testierfreiheit, bedeutet das, er hinterlässt kein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung. In diesem Fall greift nach dem Tod die gesetzliche Erbfolge“, so Melanie Loewe.

Wo die Testierfreiheit endet

Aufgrund der geschützten Freiheit ihres letzten Willens, haben Erblasser also das Recht, ohne Grund von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und dies in ihrem Testament zu regeln. Diese Freiheit, welche sich aus dem Artikel 14 des Grundgesetzes ableitet, hat allerdings auch ihre Grenzen, wie Melanie Loewe bestärkt: „Diese Grenzen sind dann erreicht, wenn es um den Pflichtteil des Erben geht. Hier ist es nur unter streng festgelegten Bedingungen möglich, diesen Pflichtteil nicht an die Berechtigten zu geben: Dieser Vorgang nennt sich Pflichtteilsentzug.“ Außerdem könne die Freiheit des Testierens auch durch vorher verfasste letztwillige Verfügungen eingeschränkt werden. Erbverträge, die einmal abgeschlossen sind, können beispielsweise nur mit dem Einverständnis aller betroffenen Parteien aufgelöst oder verändert werden.

Testierfähigkeit und -freiheit – der Unterschied

Die Testierfähigkeit bezeichnet das Recht einer Person, ein rechtswirksames Testament erstellen zu dürfen. Dazu nennt das BGB, §2229, Voraussetzungen, die für die Testierfähigkeit erfüllt werden müssen. „Unter anderem muss das 16. Lebensjahr vollendet sein. Zudem darf eine testierfähige Person nicht unter einer Störung der Geistestätigkeit, einer Bewusstseinsstörung oder einer Geistesschwäche leiden“, zählt Melanie Loewe auf und fügt abschließend hinzu: „Ein Testament einer nicht testierfähigen Person ist ungültig. Dagegen bezieht sich die Freiheit auf die inhaltliche Gestaltung des Testaments oder der letztwilligen Verfügung. Die Testierfähigkeit ist also eine Voraussetzung, um das Recht auf die Vermögensverteilung gemäß dem eigenen Willen wahrnehmen zu können.“