Der Zuwendungspfleger ist eine besondere Form der Pflegschaft im deutschen Recht, die in § 1811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt ist. Diese Pflegschaft wird eingerichtet, wenn ein Minderjähriger Vermögen durch Erbschaft oder unentgeltliche Zuwendung erhält und der Erblasser oder Zuwendende bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund dieses Vermögen nicht verwalten sollen.
Rechtliche Grundlage
Gemäß § 1811 Abs. 1 BGB erhält ein Minderjähriger einen Zuwendungspfleger, wenn:
Aufgaben des Zuwendungspflegers
Der Zuwendungspfleger ist verantwortlich für die Verwaltung des zugewendeten Vermögens im Interesse des Minderjährigen. Seine Aufgaben umfassen:
Der Zuwendungspfleger handelt dabei unabhängig von den Eltern oder dem Vormund des Minderjährigen.
Bestellung und Befreiungen
Der Erblasser oder Zuwendende kann durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung:
Das Familiengericht kann diese Befreiungen aufheben, wenn sie das Vermögen des Pfleglings erheblich gefährden. Solange der Zuwendende lebt, ist für Abweichungen von den erteilten Befreiungen seine Zustimmung erforderlich.
Vergütung des Zuwendungspflegers
Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, richtet sich die Vergütung des Zuwendungspflegers nach seinen Fachkenntnissen sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. § 1881 BGB gilt entsprechend.
Aktuelle Rechtslage
Die Regelungen zur Zuwendungspflegschaft wurden durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 aktualisiert und sind seit dem 1. Januar 2023 in Kraft.
Der Zuwendungspfleger spielt eine entscheidende Rolle bei der Sicherstellung, dass Vermögenszuwendungen an Minderjährige gemäß den Wünschen des Zuwendenden verwaltet werden und das Wohl des Pfleglings gewahrt bleibt.