Was ist ein Vorausvermächtnis?

Bei einem Vorausvermächtnis handelt es sich gemäß § 2150 BGB um ein dem Erben zugewandtes Vermächtnis, welches diesem einen über seinen Erbteil hinaus gehenden zusätzlichen Vermögensvorteil verschafft. Bereits im Voraus erhält der Erbe also einen bestimmten Gegenstand, der über die eigentliche Erbeinsetzung hinausgeht. Der betreffende Gegenstand wird auch nicht vom Erbteil abgezogen.

Die Besonderheit des Vorausvermächtnisses besteht darin, dass es sich bei ihm im Unterschied zu einem Vermächtnis nach § 1939 BGB um ein Vermächtnis handelt, welches einem Erbnehmer zugedacht wird. Das Vorausvermächtnis stellt also eine Möglichkeit dar, einen der Miterben zu bevorzugen.
Wie wirkt sich ein Vorausvermächtnis beim Erbfall aus?

Das Vorausvermächtnis wirkt sich vor allen Dingen beim Vorliegen einer Erbengemeinschaft aus. Denn der durch das Vorausvermächtnis bedachte Erbe hat gegenüber den weiteren Miterben der Erbengemeinschaft noch vor der eigentlichen Auseinandersetzung des Nachlasses einen eigenen Anspruch auf das ihm zugedachte Vermächtnis. Erst nachdem dies geschehen ist, kann die eigentliche Erbauseinandersetzung erfolgen. Es ergibt sich also ein Vermögensvorteil für den Vorausvermächtnisnehmer.

Für den Erblasser hat das Vorausvermächtnis den Vorteil, dass er bereits zu Lebzeiten detailliert darüber bestimmen kann, wem bestimmte Wertgegenstände abseits des ihm jeweils zugedachten Erbteils zukommen sollen. Bestimmte Gegenstände werden also von vornherein aus der Erbmasse genommen, so dass um sie kein Erbstreit mehr geführt werden kann.

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