Unfallversicherung des Erblassers

Nach dem Tod eines Angehörigen müssen sich die Hinterbliebenen um den Nachlass kümmern. Nicht selten hat der Verstorbene verschiedene Versicherungsverträge, für die jeweils unterschiedliche Bestimmungen im Todesfall gelten. Um finanzielle oder anderweitige Nachteile zu vermeiden, müssen einige Bestandteile des Versicherungsvertragsrechts beachtet werden.

Bei der Unfallversicherung spielt es eine essenzielle Rolle, auf welche Weise der Versicherungsnehmer verstorben ist.

Wann spricht man von einem Unfall?

Ein Unfall liegt nur dann vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis zu Schaden gekommen ist. Präzisiert bedeutet dies, der Unfall muss unerwartet und nicht abwendbar gewesen sein. Nur in diesem Fall besteht Versicherungsschutz durch die Unfallversicherung.

Wann ist die Versicherung einzuschalten?

Ist der Todesfall infolge eines Unfalls eingetreten, sollten die Hinterbliebenen schnell handeln. Die Versicherungsgesellschaft muss innerhalb von 48 Stunden über den Todesfall in Kenntnis gesetzt werden. Ansonsten kann das Unternehmen nicht mehr überprüfen, ob der Versicherungsnehmer tatsächlich bei einem Unfall gestorben ist. Zudem muss ein Totenschein vorliegen, der die Todesursache genau definiert. In einigen Fällen kann die Versicherungsgesellschaft additiv einen Arztbericht anfordern.

Ist die versicherte Person aufgrund einer Krankheit oder einem anderen Ereignis verstorben, zahlt die Versicherung nicht.

Nach dem Tod des Versicherungsnehmers gibt es bei der Unfallversicherung bezüglich des Vertrags drei verschiedene Optionen:

  • War die verstorbene Person gleichzeitig Versicherungsnehmer und versicherte Person, endet der Vertrag mit sofortiger Wirkung.
     
  • Anders verhält es sich bei einer Familien-Unfallversicherung. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers kann ein anderes Familienmitglied seinen Platz im Vertrag einnehmen.
     
  • Stirbt die versicherte Person, aber nicht der Versicherungsnehmer, hat dieser die Option, den Vertrag selber zu übernehmen. Sollte im Vertrag für diesen Fall allerdings eine andere Person vorgesehen sein, ist der oder die Betroffene zukünftig die versicherte Person.
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Hinweis zum Glossar:

Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und Einordnung von Begriffen rund um Nachlassmanagement, Nachlassabwicklung, Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft und angrenzende Themen.
Die Erläuterungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Sie ersetzen weder eine individuelle rechtliche Prüfung noch die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen entsprechend qualifizierten Berater.
Die dargestellten Begriffe werden aus der Praxis der Nachlassabwicklung heraus erläutert und teilweise anhand von Beispielen veranschaulicht. Diese Beispiele sind nicht verallgemeinerungsfähig. Ob und wie ein Begriff oder eine rechtliche Konstruktion im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, hängt stets von den individuellen Umständen ab.
Für verbindliche rechtliche Bewertungen und Gestaltungen ist immer eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt erforderlich.