Den letzten Willen eines Verstorbenen umzusetzen, ist eine verantwortungsvolle Aufgabe. Wer damit beauftragt ist, kann sich mit dem Testamentsvollstreckerzeugnis gegenüber Dritten ausweisen. Solange das Testamentsvollstreckerzeugnis im Umlauf ist, kann sich jeder darauf verlassen, dass die Testamentsvollstreckung auch rechtmäßig ist (vgl. Erbschein).
Zwingend notwendig ist das Dokument nicht, aber zu einer Legitimierung der Vermögensabwicklung und einer friedlichen Verteilung des Erbes trägt es nicht selten einen wichtigen Teil bei.
Das Zeugnis ist eine öffentliche Urkunde, mit der sich eine Person als diejenige ausweist, die von einem Erblasser mit der Nachlassverwaltung beauftragt wurde.
Nach dem Todesfall müssen für die Nachlassverwaltung Rechtsgeschäfte getätigt werden. Das kann der oder die Befugte mit Hilfe des Vollstreckerzeugnisses. Angehörige bekommen damit außerdem Klarheit und brauchen keinen Betrug durch Unbefugte zu fürchten.
Tritt der Erbfall ein, beantragt der Testamentsvollstrecker das Zeugnis beim zuständigen Nachlassgericht – hierfür ist das Gericht am letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Erblassers zuständig.
Die Kosten für das Testamentsvollstreckerzeugnis gelten als Auslage des Testamentsvollstreckers und sind somit aus dem Nachlass zu erstatten.
Damit ein Testament vollstreckt werden kann, braucht die beauftragte Person die Möglichkeit, sich zweifelsfrei auszuweisen, um Dritten zu beweisen, dass sie zur Abwicklung des Erbfalles berechtigt ist.
In vielen Fällen genügt hierfür bereits die beglaubigte Kopie des Testaments, des Eröffnungsprotokolls sowie der Amtsannahmeerklärung.
Das Testamentsvollstreckerzeugnis genießt jedoch einen öffentlichen Glauben, solange es im Umlauf ist und so haben Erben, Behörden, Banken und Versicherungen einen eindeutigen Nachweis, dass die betreffende Person den Nachlass verwalten darf.
Wichtig ist hier: Die Haftung des Testamentsvollstreckers beginnt bereits mit dem Tag der Amtsannahme und nicht erst mit der Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses.