Genau das, sollst du bekommen - Das Stückvermächtnis

Von einem Stückvermächtnis spricht man dann, wenn der Erblasser dem durch ein Vermächtnis Begünstigten einen konkreten Gegenstand zuwenden möchte. Bei dem betreffenden Gegenstand kann es sich um eine Sache handeln, aber auch um eine Forderung oder um ein Recht. Kann der zu vermachende Gegenstand jedoch nicht dem Nachlass zugeordnet werden, dann wird das zugehörige Vermächtnis in der Regel unwirksam sein. Die einzige Ausnahme stellt das sogenannte Verschaffungsvermächtnis dar. Um zu ermitteln, ob der zuzuwendende Gegenstand zum maßgeblichen Zeitpunkt noch Teil des Nachlasses war, muss auf den Zeitpunkt des Erbfalls und nicht auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung abgestellt werden. Das Stückvermächtnis ist die Vermächtnisart, die in der Praxis am häufigsten gewählt wird.

Wie erhält der Vermächtnisnehmer den ihm zugedachten Gegenstand?

Ist der Erbfall eingetreten, dann hat der Erbe dem Vermächtnisnehmer des Stückvermächtnisses den betreffenden Gegenstand in der Art und Güte herauszugeben, die ihm zur Zeit des Erbfalls vorliegt. Um seinen Anspruch aus dem Vermächtnis geltend zu machen, muss sich der Vermächtnisnehmer also an den Erben wenden. Dieser ist dann zur Herausgabe verpflichtet. Für die Herausgabeforderung sollten sich Vermächtnisnehmer jedoch nicht unbegrenzt viel Zeit lassen. Denn der Anspruch auf Herausgabe verjährt regelmäßig nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nach 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in welchem der Erbfall eingetreten ist.

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