Der Nachlassverwalter hat die Rechte der Erben als auch Nachlassgläubiger wahrzunehmen

Bei einem verschuldeten Nachlass gibt es mehrere Möglichkeiten, mit dem Erbe umzugehen. Eine der häufigsten Vorgehensweisen ist, das Erbe auszuschlagen. Allerdings ist das nicht in jedem Fall gewünscht. Eine gute Alternative stellt dann die Nachlassverwaltung dar.

Wann wird ein Nachlassverwalter benötigt?

Ein Nachlassverwalter kommt zum Einsatz, wenn Gläubiger Ansprüche auf das Erbe anmelden. Durch die Anordnung des Nachlassverwalters beschränkt sich die Haftung der Erben nur auf den Nachlass selbst. Im Klartext bedeutet das: Die Erben müssen die Schulden nur soweit übernehmen, wie sie aus dem Nachlass beglichen werden können. Wäre dies nicht der Fall, müssten sie über die darüberhinausgehenden Forderungen mit ihrem Privatvermögen haften.

Was sind die Aufgaben eines Nachlassverwalters?

Ein Nachlassverwalter wird vom zuständigen Nachlassgericht eingesetzt, wenn alle Erben einen Antrag auf Nachlassverwaltung stellen und der Nachlass über genügend Mittel verfügt, die Kosten der Nachlassverwaltung zu tragen. Zu seinen Aufgaben gehört es dann, den gesamten Nachlass in Erfahrung zu bringen. Anschließend muss der Verwalter diesen Nachlass in einem Nachlassverzeichnis dokumentieren. Dazu gehören sowohl die Vermögenswerte als auch die Verbindlichkeiten. Ebenfalls muss der Nachlassverwalter, falls nötig, Verhandlungen mit den Gläubigern führen. Das wird besonders dann nötig, wenn die Verbindlichkeiten nicht vollständig aus dem Nachlass beglichen werden können.

Die Person des Nachlassverwalters ist an keine Berufsgruppe gebunden. Das Gericht wird vor der Vergabe die Eignung der Person überprüfen, die das Amt bekleiden wird.

Nachdem sämtliche Forderungen beglichen wurden, muss das restliche Vermögen noch auf die berechtigten Erben aufgeteilt werden. Auch diese Aufgabe gehört zu den Tätigkeiten des Nachlassverwalters. Während der Verwaltung haben die Erben kein Recht, über den Nachlass zu verfügen. Erst nach dem Abschluss seiner Tätigkeit, insbesondere wenn die Forderungen der Gläubiger bedient sind, wird diese Regelung aufgehoben. Übrigens: Auch die Gläubiger können einen Antrag auf Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht stellen. Das kommt häufig vor, wenn die Gläubiger befürchten, dass ihre Forderungen nicht beglichen werden. Dafür haben sie bis zu zwei Jahre nach Annahme der Erbschaft Zeit.

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Hinweis zum Glossar:

Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und Einordnung von Begriffen rund um Nachlassmanagement, Nachlassabwicklung, Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft und angrenzende Themen.
Die Erläuterungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Sie ersetzen weder eine individuelle rechtliche Prüfung noch die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen entsprechend qualifizierten Berater.
Die dargestellten Begriffe werden aus der Praxis der Nachlassabwicklung heraus erläutert und teilweise anhand von Beispielen veranschaulicht. Diese Beispiele sind nicht verallgemeinerungsfähig. Ob und wie ein Begriff oder eine rechtliche Konstruktion im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, hängt stets von den individuellen Umständen ab.
Für verbindliche rechtliche Bewertungen und Gestaltungen ist immer eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt erforderlich.