Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des zuständigen Amtsgerichts. Es ist ein Registeramt, das mit der Führung des Grundbuchs betraut ist. In diesem Sinne ist es für alle Angaben zu jedem Grundstück innerhalb des Zuständigkeitsbezirks verantwortlich. Dabei entsprechen die Grundbuchbezirke den Gemeindebezirken. Die notwendigen Vorschriften für die Führung des öffentlichen Registers werden in der Grundbuchordnung (GBO) regelt.
Die Hauptaufgabe des Grundbuchamts ist die Richtigkeit des Grundbuchs entsprechend der Grundbuchordnung sicherzustellen. Alle Grundbucheintragungen, -änderungen und -löschungen prüft das Registeramt auf materiell- und formellrechtliche Korrektheit. Das heißt, das Grundbuchamt gewährleistet sowohl dass die Eintragungen rechtens sind als auch dass sie die notwendigen Formalitäten einhalten. Außerdem entscheidet das Amt, welche Personen und Institutionen Einsicht in Grundbücher nehmen dürfen.
Im Grundbuch werden sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Verhältnisse von Grundstücken dokumentiert. Unter tatsächlichen Verhältnissen versteht das Registeramt die Größe sowie die Lage des Grundstücks. Im Gegensatz dazu wird der Eigentümer oder Miteigentümer, Belastungen, Pflichten und Grundpfandrechte im Zusammenhang mit den rechtlichen Verhältnissen im Grundbuch vermerkt. Die Richtigkeit dieser Angaben und die Einhaltung der formellen Vorgaben zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen, fällt in den Zuständigkeitsbereich der beim Amtsgericht tätigen Rechtspfleger. Sie stellen die von Amtswegen notwendigen Ermittlungen an, um unrichtige Eintragungen zu verhindern.
Grundbucheintragungen, -änderungen und -löschungen vermerken Rechtspfleger in den sogenannten Grundakten, die im Grundbuchamt geführt und aufbewahrt werden. Je dieser Maßnahmen muss durch Antragssteller belegt werden, bevor sie zu einer Änderung des Grundbuchs führen. Sollen mehrere Rechte im Grundbuch vermerkt werden, stellt das Grundbuchamt die Wahrung der korrekten Eintragungsreihenfolge sicher.
Wird das Grundbuch durch eine gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßende Eintragung unrichtig, kann von Amts wegen Widerspruch eingelegt werden. Die Löschung der unrichtigen Vermerke ist die Folge. Fehler bei der Reihenfolge der Eintragung von Rechten führen jedoch nicht zur Korrektur des Grundbuchs.
Grundbucheinsichten spielen häufig im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie oder eines Grundstücks eine Rolle. Kaufinteressenten sichern sich durch Einsicht in das Grundbuch vor bösen Überraschungen ab. Das Grundbuch gibt beispielsweise Auskunft über lebenslange Wohnrechte bestimmter Personen oder andere potentiell komplizierte Besitzverhältnisse. Das Grundbuchamt prüft das berechtige Interesse der Person, die Einsicht verlangt. Nur Neugier reicht für die Rechtfertigung nicht aus. Berechtigtes Interesse haben beispielsweise Eigentümer, Miteigentümer, Inhaber lebenslanger Wohnrechte sowie Besitzer benachbarter Grundstücke und Mieter.
Über auftretende Rechtsfragen entscheidet das Grundbuchamt bei der Prüfung von Eintragungen. Dafür ist das Amt mit einer Gerichtsfunktion, nicht aber mit einer Spruchrichterfunktion, ausgestattet. Das heißt, dass Grundbuchrichter keine Urteile in strittigen Rechtssachen fällen. Sie fassen lediglich Beschlüsse, die zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören. Gegen die getroffenen Entscheidungen kann daher lediglich Beschwerde eingelegt werden.
Grundbuch- und Katasteramt werden manchmal verwechselt, weil beide Verwaltungseinrichtungen mit den tatsächlichen Verhältnissen wie Größe und Lage des Grundstücks zu tun haben. Es handelt sich um zwei verschiedene Ämter. Das Katasteramt führt das sogenannte Bestandsverzeichnis zu den tatsächlichen Grundstücksverhältnissen. Diese Information erhält das Grundbuchamt von Katasteramt und fügt es dem Grundbuchblatt des Grundstücks bei.