Das Erbrecht in Deutschland

Das Erbrecht ist in Deutschland als Grundrecht gemäß Artikel 14 des Grundgesetzes verankert. Es beinhaltet unter anderem essenzielle Regelungen rund um die Verfügung über Eigentum sowie veräußerbare Rechte des Erblassers (verstorbene Person). Im objektiven Sinn enthält das Erbrecht Rechtsnormen, welche sich mit dem Vermögensübergang von einem Erblasser auf dessen erbberechtigte Nachfolger (Ehepartner, Eltern, Kinder, Geschwister, etc.) befassen.

Die Rechtsvorschriften sind in den §§ 1922 bis 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Hier ist unter anderem nachzulesen, wem das Vermögen einer verstorbenen Person zufällt. Darüber hinaus ist in den Paragrafen genau definiert, was mit etwaigen vorhandenen Vermögenswerten zu geschehen hat und wie es um die Haftung in Verbindung mit eventuellen Nachlassverbindlichkeiten bestellt ist. Wesentlicher Ausgangspunkt ist vor diesem Hintergrund die sogenannte Testierfreiheit, welche es dem Erblasser überlässt, über das eigene Vermögen zu bestimmen. Diese Freiheit ist einzig und allein durch das Pflichtteilsrecht beschränkt.

In deutschsprachigen Ländern wird das Erbrecht einheitlich ausgestaltet. Ist beispielsweise kein Erbvertrag oder Testament vorhanden, greift die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Erbfolge. Außerdem haben nähere Verwandte stets den Vorrang vor entfernten Verwandtschaften. Kinder des Erblassers kommen vor den Eltern. Diese haben gegenüber Geschwistern den Vortritt. Die Vereinheitlichung enthält zudem eine Regelung, wonach Ehepartner sowie Kinder einen Pflichtanteil erhalten. Liegen schwerwiegende Gründe vor, kann eine Person, welche nach gesetzlicher Erbfolge an der Reihe ist, enterbt werden.

Zurück