Hatte der Erblasser zu Lebzeiten Schulden, so nennt man diese Erblasserschulden.

Die Erblasserschulden gehören neben den Erbfallschulden zu den Nachlassverbindlichkeiten. Man versteht darunter die Verbindlichkeiten, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten eingegangen ist und die bei Eintritt des Erbfalls noch offen sind.

Was gehört zu den Erblasserschulden?

Zu den typischen Erblasserschulden gehören noch nicht beglichene Verbindlichkeiten aus allen Arten von schuldrechtlichen Verträgen aber auch öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Forderungen an den Erblasser.

Darunter fallen also beispielsweise nicht getilgte Darlehen oder offene Bürgschaften. Ist etwa ein Kaufpreis für eine Ware, die der Erblasser zu Lebzeiten erworben hat, noch nicht bezahlt, sind Ratenzahlungsvereinbarungen nicht oder nicht vollständig erfüllt, bestehen Mietschulden oder Verbindlichkeiten aus einem Pacht- oder Leasingvertrag, gehören diese Forderungen ebenfalls zu den typischen Erblasserschulden. Des Weiteren können die Nachlassverbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren, noch nicht beglichene ärztliche Behandlungskosten, Heim- oder Betreuungskosten umfassen. Schadensersatzforderungen an den Erblasser, Steuerschulden und sogar Unterhaltsrückstände sind ebenso Bestandteil der Erblasserschulden.

Haftung des Erben

Grundsätzlich gehen die Verbindlichkeiten, die der Verstorbene hinterlässt, vollumfänglich auf den Erben über. Dieser haftet also nach Annahme des Erbes neben dem Nachlass auch mit seinem privaten Vermögen für die offenen Forderungen des Erblassers.

Ist der Nachlass überschuldet, also bestehen höhere Schulden als Vermögenswerte im Nachlass vorhanden sind, so empfiehlt es sich über eine Ausschlagung des Erbes nachzudenken. Um sich bei diesem Schritt immer noch eine Hintertür offen zu lassen, empfiehlt es sich, bei der Erbausschlagung (die zwingend notariell beglaubigt oder beim Rechtspfleger eines Nachlassgerichts persönlich erklärt werden muss) anzugeben, dass die Ausschlagung aufgrund eines vermuteten überschuldeten Nachlasses beruht. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass der Nachlass doch nicht überschuldet ist, besteht so die Möglichkeit, die Erbausschlagung wegen Irrtums anzufechten und doch noch Erbe zu werden. 

Alternativ kann der Erbe die Haftung für die Nachlassschulden auf die Erbmasse beschränken lassen, zum Beispiel durch die Beantragung der Eröffnung einer Nachlassinsolvenz. In diesem Fall haftet der Erbe nicht mit seinem Eigenvermögen, sondern muss alleine aus eventuell vorhandenen Aktiva im Nachlass die Rückstände begleichen.

Anfechtung der Erbschaftsannahme

Hat der Erbe die Erbschaft angenommen, ohne sich über die Überschuldung des Nachlasses im Klaren gewesen zu sein, so kann er unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme der Erbschaft anfechten. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Erbe über bestehende höhere Steuerschulden nicht in Kenntnis war oder sonstige Verbindlichkeiten nicht kennen konnte. Der Erbe kann sich in diesem Fall darauf berufen, dass er sich über die Überschuldung des Nachlasses geirrt hat.

Zurück