Ehescheidung und Erbrecht

Eine (Ehe-)Scheidung wird in der Regel immer dann rechtskräftig vollzogen, wenn eine bislang bestehende Ehe als gescheitert angesehen werden kann. Dies ist gegeben, wenn eine funktionierende Lebensgemeinschaft bzw. ein gemeinsames Miteinander auch in Zukunft nicht mehr funktionieren wird. Um die hier zugrunde liegende Vermutung unter Berücksichtigung objektiver Maßstäbe zu untermauern, kommt ein Scheitern der Ehe nach einem Jahr (Trennungsjahr) zu rechtlicher Relevanz. Es können sowohl beide Ehepartner als auch nur eine der beiden Parteien eine Scheidung beantragen.

Die Ehescheidung – umgangssprachlich als Scheidung bezeichnet - beinhaltet aus juristischer Sicht die Auflösung der bis dato bestehenden Ehe durch ein gerichtliches Urteil. Im Bereich des Erbrechts durch den Ehegatten wird eine rechtsgültige Ehe vorausgesetzt. Sobald also eine Scheidung unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen vollzogen ist, erlischt jedweder Anspruch auf das Erbe des einstigen Ehepartners. Verstirbt einer der beiden Ehepartner während eines laufenden Scheidungsverfahrens bzw. vor der rechtskräftigen Scheidung, gilt ebenfalls der Ausschluss aus der gesetzlichen Erbfolge.

Dies ist jedoch nur dann rechtskräftig, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten einem Antrag auf Ehescheidung zugestimmt hat. Hat hingegen nur der lebende Ehepartner einen entsprechenden Scheidungsantrag gestellt, kann dieser weiterhin von seinem Erbrecht Gebrauch machen.

Ist ein Testament vorhanden, in welchem der Ehepartner bedacht wurde, haben die getroffenen Festlegungen nach der Auflösung der Ehe automatisch keine Gültigkeit mehr. Dennoch empfiehlt sich der offizielle Widerruf des Testaments. Darüber hinaus kann in diesem Zusammenhang ein sogenanntes Geschiedenentestament für Klarheit sorgen. Hieraus geht in der Regel eindeutig hervor, dass der Ex-Ehegatte keinerlei Anspruch auf das Erbe erheben kann/darf.

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Hinweis zum Glossar:

Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und Einordnung von Begriffen rund um Nachlassmanagement, Nachlassabwicklung, Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft und angrenzende Themen.
Die Erläuterungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Sie ersetzen weder eine individuelle rechtliche Prüfung noch die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen entsprechend qualifizierten Berater.
Die dargestellten Begriffe werden aus der Praxis der Nachlassabwicklung heraus erläutert und teilweise anhand von Beispielen veranschaulicht. Diese Beispiele sind nicht verallgemeinerungsfähig. Ob und wie ein Begriff oder eine rechtliche Konstruktion im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, hängt stets von den individuellen Umständen ab.
Für verbindliche rechtliche Bewertungen und Gestaltungen ist immer eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt erforderlich.