Wann gilt ein Kind nach dem Gesetz als ehelich?

Ein Kind gilt als ehelich, wenn es nach der Eheschließung geboren wurde. Die Frau hat das Kind also vor oder innerhalb der Ehe empfangen. Voraussetzung dafür ist, dass der Ehemann während der Empfängniszeit der Ehefrau oder zukünftigen Ehefrau beigewohnt hat.

Ebenfalls ehelich ist ein Kind, wenn der Vater die Ehe durch den Tod rechtlich aufgelöst hat, das Kind aber innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Vaters geboren wird. Man geht dabei von der Vermutung aus, dass der Ehemann seiner Frau beigewohnt hat.

So gelten auch die "Kuckuckskinder", also Kinder, die in eine Ehe hineingeboren wurden, aber nicht vom Ehemann abstammen, als eheliche Kinder. Das ist insbesondere für das Erbrecht relevant. Diese Vermutung wird nur aufgehoben, wenn der Ehemann die vom Gesetz vermutete Ehelichkeit anfechtet.

Ein Kind ist ebenfalls ein eheliches Kind, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach Scheidung oder Aufhebung der Ehe geboren wird. Dafür muss der ehemalige Ehemann aber die Vaterschaft anerkennen, oder aber ein Gericht diese feststellen.

Die Ehelichkeit der Kinder gilt auch nach der Nichtigerklärung der Ehe der Eltern fort.

Für nichteheliche Kinder bestehen drei Möglichkeiten, zu ehelichen Kindern zu werden:

  • Verheiratung der beiden Elternteile
  • Adoption durch einen Elternteil (dabei verliert immer ein Elternteil das Sorgerecht)
  • Feststellung der Ehelichkeit auf Antrag des Vaters oder des Kindes nach dessen Ableben
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Hinweis zum Glossar:

Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und Einordnung von Begriffen rund um Nachlassmanagement, Nachlassabwicklung, Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft und angrenzende Themen.
Die Erläuterungen stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Sie ersetzen weder eine individuelle rechtliche Prüfung noch die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen entsprechend qualifizierten Berater.
Die dargestellten Begriffe werden aus der Praxis der Nachlassabwicklung heraus erläutert und teilweise anhand von Beispielen veranschaulicht. Diese Beispiele sind nicht verallgemeinerungsfähig. Ob und wie ein Begriff oder eine rechtliche Konstruktion im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, hängt stets von den individuellen Umständen ab.
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