Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung, die der Mieter dem Vermieter zu Beginn eines Mietverhältnisses zur Absicherung möglicher Ansprüche überlässt. Sie dient insbesondere dazu, offene Mietforderungen, Schadensersatzansprüche oder Ansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen abzusichern.
Die Kaution bleibt grundsätzlich Eigentum des Mieters. Der Vermieter verwahrt sie lediglich treuhänderisch bis zur Beendigung des Mietverhältnisses.
Mit dem Tod des Mieters geht der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution auf die Erben über. Endet das Mietverhältnis, hat der Vermieter die Kaution, soweit keine berechtigten Gegenansprüche bestehen, an den Nachlass auszuzahlen. Die Mietkaution gehört somit zum Nachlassvermögen und erhöht die vorhandene Nachlassmasse.
Der Vermieter darf die Mietkaution nicht automatisch behalten.
Er kann sie nur insoweit verwerten, als tatsächlich berechtigte Forderungen gegen den Nachlass bestehen. Hierzu gehören beispielsweise
Nicht jede behauptete Forderung berechtigt zum Einbehalt der Kaution. Die Ansprüche müssen dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sein.
In der Praxis wird die Mietkaution häufig übersehen. Gerade bei überschuldeten oder nur gering liquiden Nachlässen kann die Rückzahlung der Kaution jedoch einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung der Nachlassabwicklung leisten.
Deshalb sollte frühzeitig geprüft werden,
Ebenso sollte geprüft werden, ob der Vermieter Gegenforderungen geltend macht und ob diese tatsächlich berechtigt sind.
Der Vermieter muss die Mietkaution nicht unmittelbar nach Rückgabe der Wohnung auszahlen. Er darf zunächst prüfen, ob noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis bestehen. Hierfür steht ihm regelmäßig eine angemessene Prüfungs- und Abrechnungsfrist zu. Insbesondere ausstehende Betriebskostenabrechnungen können dazu führen, dass ein Teil der Kaution zunächst zurückbehalten wird.
Ja. Der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution gehört zum Nachlassvermögen und geht auf die Erben über.
Nein. Nur berechtigte Forderungen aus dem Mietverhältnis dürfen mit der Kaution verrechnet werden.
Erst nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist. Bestehen keine offenen Forderungen, ist die Kaution an den Nachlass auszuzahlen.
Ja. Sie stellt einen Vermögenswert des Nachlasses dar und sollte bei der Ermittlung der Nachlassmasse berücksichtigt werden.
Die Mietkaution wird im Rahmen der Nachlassabwicklung häufig unterschätzt. Tatsächlich handelt es sich um einen Vermögenswert des Nachlasses, dessen Rückforderung insbesondere bei gering liquiden Nachlässen von erheblicher Bedeutung sein kann. Gleichzeitig sind mögliche Gegenansprüche des Vermieters sorgfältig zu prüfen. Eine frühzeitige Klärung schafft Transparenz und verhindert spätere Streitigkeiten zwischen Vermieter und Nachlass.